Fortbildungprogramm 2021

K 32/21 Auftrag und Rolle des Jugendamtes bei Trennung und Scheidung Termin: 13.12.2021 bis 17.12.2021 Ort: Würzburg Burkardushaus Teilnehmende: 16 Leitung: C. Duschinger-Birkmann und M. Heß Kursgebühr: 465,- € Thema: Ziele: Die Teilnehmenden kennen  die Rollen und Aufgaben des Jugendamtes bei Trennung und Scheidung,  die relevanten gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII und FamFG,  mögliche Konfliktdynamiken bei Trennung und Scheidung,  die Bedeutung von Elternverantwortung, -kommunikation und -kooperation,  mögliche Auswirkungen von Elternkonflikten auf das Kindeswohl,  Möglichkeiten der Auftragsklärung und der Beratungsgestaltung,  Modelle der Kooperation mit allen Beteiligten nach dem FamFG,  Methoden der Deeskalation und Strategien der Konfliktlösung. können  ihre verschiedenen Rollen und Aufträge im Kontext von Trennung/Scheidung und im Kinderschutz voneinander abgrenzen,  entscheiden, welches Arbeitssetting und welche Methode zum jeweiligen Zeitpunkt sinnvoll eingesetzt werden kann, auch hinsichtlich des Einbezugs von Kindern und Jugendlichen,  Elemente der Psychoedukation anwenden, mündliche wie auch schriftliche Stellungnahmen professionell aufbauen und vertreten. Zielgruppe: Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere aus Fachdiensten, am Berufsanfang sowie beim Wiedereinstieg. Hinweise: Die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme und Einbringen eigener Fallbeispiele wird erwartet. Birgit Gründler, Familienrichterin am Amtsgericht Erlangen, gibt an einem Nachmittag Einblicke in die Aufgaben und Arbeitsweisen von Familienrichtern. 37 KURSE Mit der Beratung nach §§ 17 und 18 Abs. 3 SGB VIII unterstützen die Fachkräfte des Jugendamtes Eltern dabei, ihre elterliche Verantwortung gegenüber ihren Kindern auch nach Trennung und Scheidung wahrzunehmen und ihr Umgangsrecht am Wohle des Kindes orientiert auszuüben. Kinder sind dabei angemessen zu beteiligen und hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts zu beraten. Außerdem unterstützt das Jugendamt das Familiengericht im Rahmen der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII.

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