Mitteilungsblatt 02 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 1 07 Ä N D E R U N G E N F Ü R A D O P T I O N S V E R M I T T L U N G S S T E L L E N Nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs im Deut- schen Bundestag hatte sich während der Beratungen i Bundesrat Streit an der Frage entzündet, ob es gerecht- fertigt sei, dass bei der Stiefelternadoption von Kindern, die per Samenspende in eine bestehende gleichge- schlechtliche Ehe oder Partnerschaft geboren wurden, vor dem Adoptionsantrag an das Familiengericht eine Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle mit Ausstellung eines Beratungsscheins notwendig ist. m Zunächst wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat abgelehnt, im November 2020 dann der Vermittlungs- ausschuss angerufen. In den dortigen Verhandlungen konnte nach Änderung des Gesetzestextes (insbeson- dere keine vorherige Beratung in den oben genannten Fällen notwendig, außer in „Leihmutterschaftsfällen“) eine Einigung erzielt werden. Das AHG tritt am 01.04.2021 in Kraft. Es ist ein sogenanntes „Artikelgesetz“: Es werden Änderungen an bestehenden Gesetzen, nämlich dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), dem Adopti- onswirkungsgesetz (AdWirkG) und dem „Verfahrensge- setz in Familiensachen“ (FamFG) vorgenommen. Für Adoptionsvermittlungsstellen – in den Jugend- ämtern und in freier Trägerschaft – bedeutsame Änderungen. In diesem Beitrag wird nur auf die Änderungen des Inlands-Adoptionsverfahrens eingegangen, die eine Aufgabenmehrung für die Adoptionsvermittlungsstellen bedeuten und sich damit personell auswirken. 1. Rechtsanspruch auf Überprüfung der Adoptionseignung von Bewerberinnen und Bewerbern Nunmehr besteht auch für den Bereich der Inlandsad- option ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch von Bewerberinnen und Bewerbern gegenüber dem Ju- gendamt auf Eignungsüberprüfung. Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft dürfen weiterhin Eignungsüberprü- fungen durchführen. § 7 AdVermiG zählt einige der – nicht abschließenden – Eignungskriterien auf, die von jeder Adoptionsvermitt- lungsstelle zu prüfen sind. Die Mitwirkungspflichten der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber werden konkretisiert und durch den Verweis auf die Regelungen des SGB I werden auch die dort festgelegten Mitwir- kungspflichten für anwendbar erklärt, § 7e AdVermiG. Über jede abgeschlossene Eignungsüberprüfung – egal ob sie mit positivem oder negativem Ergebnis aus- ging – muss nun von der Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher oder freier Trägerschaft ein schriftlicher Bericht erstellt werden, der mit den Bewerbern bespro- chen wird. Der positive Eignungsbericht darf jedoch den Bewerbern nicht ausgehändigt werden, § 7 Abs. 3 S. 2 AdVermiG. 2. Beratungs- und Besprechungspflicht der Adoptionsvermittlungsstelle zu nachadoptiven Kontakten oder Weitergabe von Informatio- nen über bzw. an das adoptierte Kind Vor Beginn der Adoptionspflege muss die Adoptionsfach- kraft mit den Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen Adoptivfamilie und Herkunftseltern stattfinden kann. Das Ergebnis der Erörterung muss schriftlich festgehalten und zu den Akten genommen werden. Wenn die Beteiligten einverstanden sind, ist die Erörterung und Verschriftlichung bis zum 16. Geburtstag des adoptierten Kindes zu wiederholen. Das Kind ist ent- sprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. Die Beteiligten können das Einverständnis jederzeit widerru- fen. Damit lässt der Gesetzgeber das im BGB verankerte Entscheidungsrecht der Adoptiveltern, welche Kontakte und Informationen das Adoptivkind hat, unberührt. Wird das Ergebnis der Erörterung zum Kontakt oder Informati- onsaustausch nicht umgesetzt, muss die Adoptionsver- mittlungsstelle auf eine Lösung hinwirken. DAS NEUE ADOPTIONSHILFEGESETZ (AHG) Etwa ein halbes Jahr später als ursprünglich geplant wurde das Adoptionshilfegesetz (AHG) am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Nr.7/2021, S. 226-236). I N F O

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