Mitteilungsblatt 02 2021

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 1 08 Zudem haben die abgebenden Eltern einen Rechts- anspruch gegenüber der Vermittlungsstelle, Zugang zu den von den Adoptiveltern freiwillig übermittelten allgemeinen Informationen über das Kind und seine Lebenssituation (ggf. anonymisiert) zu gewähren, so- weit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wenn die Adoptiveltern einverstanden sind, muss die Adoptions- vermittlungsstelle regelmäßig bis zum 16. Geburtstag des Kindes bei den Adoptiveltern auf die Übermittlung von Informationen hinwirken. Auch hier ist das Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen. Die Adoptiveltern können ihr Einverständnis jederzeit widerrufen. Hier wird ein gutes Wiedervorlagesystem notwendig sein und Personalbedarf im Zuge der regelmäßigen Erinnerungen an die Adoptivfamilie entstehen. 3. Anspruch auf Adoptionsbegleitung Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts hat die Annehmenden, abgebenden Eltern und das Kind vor, während und nach dem Adoptionsverfahren zu beglei- ten, § 9 Abs. 1 AdVermiG. Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind zur Adoptionsbegleitung berechtigt, § 9 Abs. 2 AdVermiG. Hervorzuheben ist die nun gesetzlich formulierte Beratung der Annehmenden über die Bedeutung der Kenntnis des Kindes über seine Abstammung und das Hinwirken auf die altersangemessene Aufklärung des Kindes über seine Herkunft von Anfang an, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5 AdVermiG. Die Beratung wurde bereits bisher von den Adoptionsvermittlungsfachkräften so gehandhabt. Zu klären wird sein, wie das „Hinwirken“ auszugestalten ist. Gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle des Ju- gendamts besteht auch ein Anspruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung. Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind dazu berechtigt. Wird die nachadoptive Begleitung durchgeführt, so regelt nun § 9 Abs. 2, 3 AdVermiG ausdrücklich und ausführlich, was die Beratung und Unterstützung des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden Eltern, die Beglei- tung des Informationsaustauschs und von Kontakten, das Aufzeigen von Hilfen für abgebende Eltern zur Be- wältigung sozialer und psychischer Auswirkungen der Adoptionsfreigabe, die Unterstützung bei der Aufklärung des Kindes über seine Herkunft, die Begleitung des Kin- des bei der Akteneinsicht sowie bei der Herkunftssuche umfasst. Zudem sind bei Bedarf und mit Einverständ- nis Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere Fachdienste aufzuzeigen und der Kontakt zu diesen herzustellen. Sobald das Kind sein 16. Lebensjahr vollendet hat, muss die Adoptionsvermittlungsstelle (die das Vermittlungs- verfahren begleitet hat) zudem die Annehmenden auf das Recht des Kindes hinweisen, seine Adoptionsver- mittlungsakte einzusehen, § 9c Abs. 3 AdVermiG. 4. Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen Vor Abgabe der notariellen Anträge und Einwilligungen müssen sich Eltern, der annehmende Stiefelternteil und das anzunehmende Kind von einer Adoptionsvermitt- lungsstelle beraten lassen. Über diese Beratung muss die Adoptionsvermittlungsstelle eine Bescheinigung ausstellen, ohne die der Adoptionsantrag vom Familien- gericht zurückgewiesen werden muss (§ 196a FamFG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Beratung eines Elternteils nicht erforderlich (z. B. unbekannter Aufenthalt, Ersetzung der Einwilligung, Aufenthalt im Ausland). Ebenfalls besteht keine Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist, ein Kind also (i. d. R. mittels Samenspende) in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde. Allerdings be- steht die Beratungspflicht doch wieder, wenn das Kind im Ausland geboren und der abgebende Elternteil im Ausland lebt. Das betrifft v. a. die Auslands-Leihmutter- schaftsfälle. Hinweis: Bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien (in Kraft seit 31.03.2020) wurde die Möglichkeit der Stiefkindadoption durch nicht miteinander verheiratete Lebensgefährten eingeführt (§ 1766a BGB). Hier muss die Adoptionsvermittlungsstelle beraten und im Rahmen der fachlichen Äußerung für das Familiengericht prüfen, ob Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft und ein eheähnliches Zusammenleben gegeben sind. Diesbezüglich ist auch mit einem höheren Fallaufkom- men bei Stiefkindadoptionen zu rechnen. I N F O

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy