Mitteilungsblatt 01 2024

MITTEILUNGSBLATT 01-2024 7 I N F O Eignungsprüfung/Prüfkriterien Für die Feststellung der Eignung von Adoptionsbewerben den im Sinne des § 7 Abs. 3 AdVermiG ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 1741 BGB zu prüfen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmen den und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entsteht. Dem Kindeswohl kommt hier somit eine ausschlaggeben de Bedeutung zu (VG Sigmaringen, Urteil v. 25.09.2008 – 8 K 159/07 –, Rn. 34, juris, mit weiteren Nachweisen; VG Hamburg, Urteil v. 01.12.2005 – 13 K 3059/05 –, Rn. 19, juris). - - - Der Begriff des Kindeswohls als ausschlaggebendes Krite rium für eine positiv festzustellende Adoptionseignung von Bewerbenden kann hierbei nicht als Momentaufnahme betrachtet werden, sondern ist mit Reichweite weit in die Zukunft hinein als Prognose zu sehen. Eine kurz- bzw. mittelfristige Verbesserung der Lebenssituation für ein anzunehmendes Kind ist hierbei nicht allein entscheidend. Es sind auch immer die langfristigen (möglichen) Entwick lungen zu berücksichtigen. Die Vorgaben der im Zuge des Prüfverfahrens herangezogenen Eignungskriterien sind auch dahingehend zu prüfen, inwiefern günstig prognosti zierte Verhältnisse für das Kind bzw. für eine Eltern-Kind- Beziehung über einen längeren Zeitraum – bis zur vollständigen Selbstständigkeit des anzunehmenden Kindes – gewährleistet werden können (VG Sigmaringen, Urteil v. 25.09.2008 – 8 K 159/07 –, Rn. 34, juris). - - - Kindeswohl als ausschlaggebendes Kriterium Da in der Rechtsprechung grundsätzlich bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Eignung von Adoptionsbewer benden Einigkeit darüber besteht, dass es in erster Linie Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist, für ein zur Adoption freigegebenes Kind geeignete Eltern zu finden und dem Kind das Aufwachsen in einer stabilen Familie zu ermög lichen, sind die Interessen der Adoptionsbewerbenden dem untergeordnet. In der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sind Adoptivkinder aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mit einem eigenen Artikel aufgeführt (Art. 21 UN-KRK). Darin verpflichten sich die Vertragsstaa ten, zu gewährleisten, „[…] dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird […]“. Mit dieser Formulierung wird deutlich gemacht, dass das Wohl des Kindes nicht nur ein vorrangig zu berücksich tigender Gesichtspunkt unter mehreren ist, sondern dass bei Adoptionen kein anderes Interesse (sei es wirtschaftli cher oder politischer Art oder die Bedürfnisse von Adop tionsbewerbenden betreffend) einen im Verhältnis zum Wohl des Kindes gleichen oder gar übergeordneten Rang - - - - - - beanspruchen kann. Das Hauptziel der Adoptionsvermitt lung ist somit nicht, den Bewerbenden bei der Verwirkli chung ihrer Wünsche und Vorstellungen – Erfüllung des Kinderwunsches – zu helfen (VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2001 – 13 VG 2780/2001 –, m.w.N.; im Anschluss daran ebenso VG Hamburg, Urteil vom 01.12.2005 – 13 K 3059/05 –, juris Rn. 20 ff.), sondern stets für ein adopti onsbedürftiges Kind diejenigen Adoptionswilligen auszu wählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Vorausset zungen bieten (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26.02.2002, FamRZ 2003, S. 149, 150 [re. Sp.]). - - - - - Alter der Bewerber als hinreichendes Kriterium Im Rahmen der Bewerberüberprüfung stellt somit auch deren Alter ein hinreichendes und nicht unerhebliches Kri terium für die Feststellung einer Adoptionseignung dar (VG Sigmaringen, Urteil v. 25.09.2008 – 8 K 159/07 –, Rn. 34, juris). Die Empfehlungen der BAGLJÄ zur Adoptionsvermittlung verweisen im Bereich der Eignungsüberprüfung zwar darauf, dass starre Altersgrenzen zwar nur bedingt geeignet wären, den Erfolg einer Vermittlung sicherzu stellen (vg. Ziffer 7.4.2.2), das Alter der Bewerbenden stelle jedoch – ebenso wie die Altersdifferenz zu einem anzunehmenden Kind – ein taugliches Eignungskriterium dar, indem es auf andere Merkmale wie z. B. Gesundheit, Lebenserfahrung, Belastbarkeit und Flexibilität verweist. - - Um den oben beschriebenen Sachverhalten und Anforder ungen zu entsprechen, sollte das Alter der Adoptiveltern im Verhältnis zu einem anzunehmenden Kind einem natür lichen Altersabstand entsprechen. Im Hinblick auf die Empfehlungen zur Altersdifferenz der BAGLJÄ ist anzu merken, dass sich durch bereits erwähnte gesellschaft liche Veränderungen (u. a. auch den medizinischen Fort schritt) immer mehr Paare in fortgeschrittenem Alter dafür entscheiden, den Kinderwunsch zu verwirklichen. Diese Veränderungen sollten demnach auch bei der Eignungs beurteilung mit einfließen. Zunächst sollte wegen einer größeren Altersdifferenz nicht ausgeschlossen werden, dass eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Bewerber paar und einem anzunehmenden Kind entstehen kann. Dennoch ergibt sich der Umstand, dass mit zunehmen der Altersdifferenz zu einem anzunehmenden Kind die angestrebte Beziehung verändert und – unabhängig von der in dieser Beziehung bestehenden Bindung – ein Ver hältnis entstehen mag, welches sich von einem typischen Eltern-Kind-Verhältnis zu einem eher großelterlichen Verhältnis verschieben mag. Tatsächlich ist es so, dass die BAGLJÄ-Empfehlungen in der derzeit aktuellen Auflage diese gesellschaftliche Entwicklung im Hinblick auf späte Elternschaft mitberücksichtigen. Die benannte Regelfall - - - - - - - - - -

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