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B E R I C H T E
Handlungsgrundlage der Arbeit der Arbeitsgruppe des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses war ein An-
trag des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Jugend, Familie und Integration im Bayerischen Landtag, der
sich in seiner 39. Sitzung am 29.10.2015 bereits mit der Einführung von „Unabhängigen Ombudsstellen in der
Kinder- und Jugendhilfe“ im Rahmen eines Fachgesprächs beschäftigt hatte.
0.
Recht auf Inanspruchnahme
Die Adressatinnen und Adressaten eines Ombudschaftswesens, als möglicherweise integraler Bestandteil der
Kinder- und Jugendhilfe in Bayern, sind primär junge Menschen, ihre Personensorgeberechtigten sowie Erzie-
hungsberechtigte, die mit der Personensorge eines Minderjährigen betraut sind (vgl. § 7 SGB VIII). Einzelfallbe-
zogene Anfragen sind nur den unmittelbar am jugendhilferechtlichen Verfahren beteiligten Personen möglich.
Gegebenenfalls können Kinder und Jugendliche hier auch ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten
ombudschaftlich beraten und unterstützt werden (vgl. § 8 Abs. 3 SGB VIII). Keinesfalls kann eine ombudschaft-
liche Vertretung jedoch eigene Leistungen oder andere Aufgaben gemäß § 2 SGB VIII erbringen.
Zum sekundären Adressatenkreis der Arbeit einer Ombudschaft gehören Interessierte im Zuständigkeitsbe-
reich der (örtlichen) Träger der öffentlichen Jugendhilfe und im Wirkungskreis der Träger der freien Jugend-
hilfe, die zielgerichtet und zweckgebunden Fragen zu allgemeinen Verfahrensabläufen und Strukturprinzipien
der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe haben.
1.
Dienstleistungen einer ombudschaftlichen Vertretung
Abhängig von den individuellen Bedarfen der Adressatinnen und Adressaten können diese Dienstleistungen
einer ombudschaftlichen Vertretung in Anspruch nehmen. Die erbrachten Dienstleistungen eines Ombud-
schaftswesens unterliegen den Handlungsmaximen der Niedrigschwelligkeit, Unabhängigkeit und Neutralität
genauso wie dem Prinzip des partizipativen und integrativen Ansatzes der Kinder- und Jugendhilfe. Ombud-
schaften wirken im Sinne aller Beteiligten lösungsorientiert und deeskalierend.
Ombudschaften erbringen ihre Leistungen auf der inhaltlichen Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention, des
Grundgesetzes, des SGB I, VIII, IX und X sowie weiteren einschlägigen Vorschriften.
1.1 Ombudschaft als Informations- und Beratungsleistung
Im Sinn des für die Kinder- und Jugendhilfe weitreichenden Informations- und Beratungsgebots können Om-
budschaften eine wichtige Übersetzungsleistung für ihre Adressatinnen und Adressaten erbringen. Dies um-
fasst beispielhaft die Information und Aufklärung über die unterschiedlichen Angebote, Maßnahmen und
Leistungen der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die jeweiligen Rechte und Mitwirkungspflichten im
Verfahren. Dies kann auch die Information zur Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB
VIII beinhalten, ohne jedoch konkrete Hilfsangebote zu unterbreiten. Diese Aufgabe obliegt weiterhin der je-
weils zuständigen Behörde, bzw. dem fallverantwortlichen Träger.
1.2 Ombudschaft als Hilfe zur Selbsthilfe
Ombudschaften können als aktivierendes Element der Hilfe zur Selbsthilfe für die Adressatinnen und Adressa-
ten der Kinder- und Jugendhilfe verstanden werden. Im Interesse einer tragfähigen und partizipativ ausgerich-
teten Kooperationsbeziehung können Ombudschaften einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der eigenverant-
wortlichen und selbstbewussten Mitwirkung an Jugendhilfeverfahren leisten. Sie unterstützen damit auch den
Prozess der aktiven Teilhabe einer besonders schutzwürdigen Gruppe.
1.3 Ombudschaft als Beitrag zum Konfliktmanagement
In der Umsetzung von Aufgaben nach dem SGB VIII können Konflikte zwischen Adressatinnen und Adressaten
MITTEILUNGSBLATT
03-2018