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B E R I C H T E

Handlungsgrundlage der Arbeit der Arbeitsgruppe des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses war ein An-

trag des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Jugend, Familie und Integration im Bayerischen Landtag, der

sich in seiner 39. Sitzung am 29.10.2015 bereits mit der Einführung von „Unabhängigen Ombudsstellen in der

Kinder- und Jugendhilfe“ im Rahmen eines Fachgesprächs beschäftigt hatte.

0.

Recht auf Inanspruchnahme

Die Adressatinnen und Adressaten eines Ombudschaftswesens, als möglicherweise integraler Bestandteil der

Kinder- und Jugendhilfe in Bayern, sind primär junge Menschen, ihre Personensorgeberechtigten sowie Erzie-

hungsberechtigte, die mit der Personensorge eines Minderjährigen betraut sind (vgl. § 7 SGB VIII). Einzelfallbe-

zogene Anfragen sind nur den unmittelbar am jugendhilferechtlichen Verfahren beteiligten Personen möglich.

Gegebenenfalls können Kinder und Jugendliche hier auch ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten

ombudschaftlich beraten und unterstützt werden (vgl. § 8 Abs. 3 SGB VIII). Keinesfalls kann eine ombudschaft-

liche Vertretung jedoch eigene Leistungen oder andere Aufgaben gemäß § 2 SGB VIII erbringen.

Zum sekundären Adressatenkreis der Arbeit einer Ombudschaft gehören Interessierte im Zuständigkeitsbe-

reich der (örtlichen) Träger der öffentlichen Jugendhilfe und im Wirkungskreis der Träger der freien Jugend-

hilfe, die zielgerichtet und zweckgebunden Fragen zu allgemeinen Verfahrensabläufen und Strukturprinzipien

der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe haben.

1.

Dienstleistungen einer ombudschaftlichen Vertretung

Abhängig von den individuellen Bedarfen der Adressatinnen und Adressaten können diese Dienstleistungen

einer ombudschaftlichen Vertretung in Anspruch nehmen. Die erbrachten Dienstleistungen eines Ombud-

schaftswesens unterliegen den Handlungsmaximen der Niedrigschwelligkeit, Unabhängigkeit und Neutralität

genauso wie dem Prinzip des partizipativen und integrativen Ansatzes der Kinder- und Jugendhilfe. Ombud-

schaften wirken im Sinne aller Beteiligten lösungsorientiert und deeskalierend.

Ombudschaften erbringen ihre Leistungen auf der inhaltlichen Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention, des

Grundgesetzes, des SGB I, VIII, IX und X sowie weiteren einschlägigen Vorschriften.

1.1 Ombudschaft als Informations- und Beratungsleistung

Im Sinn des für die Kinder- und Jugendhilfe weitreichenden Informations- und Beratungsgebots können Om-

budschaften eine wichtige Übersetzungsleistung für ihre Adressatinnen und Adressaten erbringen. Dies um-

fasst beispielhaft die Information und Aufklärung über die unterschiedlichen Angebote, Maßnahmen und

Leistungen der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie die jeweiligen Rechte und Mitwirkungspflichten im

Verfahren. Dies kann auch die Information zur Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB

VIII beinhalten, ohne jedoch konkrete Hilfsangebote zu unterbreiten. Diese Aufgabe obliegt weiterhin der je-

weils zuständigen Behörde, bzw. dem fallverantwortlichen Träger.

1.2 Ombudschaft als Hilfe zur Selbsthilfe

Ombudschaften können als aktivierendes Element der Hilfe zur Selbsthilfe für die Adressatinnen und Adressa-

ten der Kinder- und Jugendhilfe verstanden werden. Im Interesse einer tragfähigen und partizipativ ausgerich-

teten Kooperationsbeziehung können Ombudschaften einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der eigenverant-

wortlichen und selbstbewussten Mitwirkung an Jugendhilfeverfahren leisten. Sie unterstützen damit auch den

Prozess der aktiven Teilhabe einer besonders schutzwürdigen Gruppe.

1.3 Ombudschaft als Beitrag zum Konfliktmanagement

In der Umsetzung von Aufgaben nach dem SGB VIII können Konflikte zwischen Adressatinnen und Adressaten

MITTEILUNGSBLATT

03-2018