Mitteilungsblatt 3/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 03-2020 07 Arbeitsaufträge und gesetzlichen Grundlagen der je- weils anderen beteiligten Institutionen und Arbeitsfelder basiert. 3. Impulsvortrag: Handlungslogiken und Unterstützungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe Für die Kinder- und Jugendhilfe ist das Kindeswohl und dessen Sicherstellung der Erfolgsmaßstab professionel- len Handelns. Ebendieser Forderung kam Siegmund Hammel (Leiter des Amts für Familie und Jugend Eichstätt, Vorsit- zender der Arbeitsgemeinschaft der oberbayerischen Jugendämter) mit seinem Impuls zu den Perspektiven der Kinder- und Jugendhilfe nach. Dabei unterstrich er noch einmal deutlich das Recht des Kindes, dass dessen seelische und körperliche Bedürfnisse von den Eltern erfüllt werden. Wenn aber Eltern oder Elternteile, aus welchen Gründen auch immer, dieser Verantwor- tung nicht nachkommen könnten, sei es deren Pflicht sich Hilfe und Unterstützung zu suchen. In den meisten Fällen sei hierfür die örtliche Kinder- und Jugendhilfe die richtige Ansprechpartnerin – mit ihrer breiten Palette an angebotsorientierten Leistungen und Hilfen und mit ihrer Expertise in familiären Kriseninterventionen. Nicht zuletzt kann sie aber auch mit ihrer eingriffsorientierten Aufgabenwahrnehmung gefragt sein, um Kinder und Ju- gendliche vor Gefahren zu schützen. Das gilt, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, dies zu tun. In der Kinder- und Jugendhilfe sei genau dieser umfas- sende Blick auf gelingende Unterstützung und Schutz der Kinder und Jugendlichen handlungsleitend, und der Blick auf deren Bedürfnisse und Sicherheit Maßstab jeder Erfolgsbewertung. 4. Impulsvortrag: Handlungslogiken und Un- terstützungsstrukturen der Frauenunterstüt- zungssysteme Zwischen Frauenunterstützungssystemen und dem System der Kinder- und Jugendhilfe gibt es viele Ge- meinsamkeiten, die eine gute Basis für die gelingende Kooperation bieten. Melanie Schauer (Fachleitung Frauenhaus und Bera- tungsstelle der Frauenhilfe München) arbeitete als Vertreterin des Frauenunterstützungssystems in ihrem Beitrag die vielen Gemeinsamkeiten, aber auch die Un- terschiede in den Handlungslogiken und Arbeitsweisen der beiden Hilfesysteme heraus. Kinder- und Jugendhilfe und des Frauenunterstützungs- systems bestünden in mehreren rechtlichen Bereichen, wie beispielsweise bezüglich des Auftrags aus dem Gewaltschutzgesetz, aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit der Verpflich- tung zum Kinderschutz. Ein wesentlicher Unterschied bestünde aber hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf Schutz und Hilfe, der für Minderjährige im Kinder- und Jugendhilferecht existiert, den es so aber nicht für die von gewaltbetroffene Frauen gibt. Denn während die Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendämter zu den Pflichtaufgaben einer Kommune zähle, sind die Schutzeinrichtungen für Frauen freiwillige Leistungen der Kommunen und der Länder. Auch in den fachlichen Grundlagen wies Melanie Schauer auf viele mögliche gemeinsame Bezugspunkte hin. Bedeutsam seien für die beiden Hilfesysteme Kenntnis- se über die Dynamik in Gewaltbeziehungen. Wesentlich ist dabei zu erkennen, dass häusliche Gewalt eine Tren- nung erschwert, nicht erleichtert. Aus diesem Grund verbleiben die Frauen oft (zunächst) in der gewaltge- prägten Beziehung. Die Berücksichtigung möglicher Traumatisierungen, daraus resultierender Folgen und wirksamer Interventionen sowie bindungsorientierte, pädagogische Ansätze und das Wissen über Anhalts- punkte für eine Kindeswohlgefährdung sind folgerichtig grundlegend für die Handlungskonzepte der jeweiligen Dienste und Einrichtungen beider Hilfesysteme. Hier gelte es, sich fachlich noch intensiver auszutauschen und abzustimmen. Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und emotio- nal sichere Umgänge sind verbindende Ziele der beiden Hilfesysteme. Einige Gemeinsamkeiten finden sich auch bei den Zielen und Inhalten der Arbeit mit den von gewaltbetroffenen Müttern und deren Kindern. In der Arbeit mit den Müttern besteht beispielsweise das gemeinsame – in der Koope- rationspraxis verbindende – Interesse in der Stützung der Erziehungsfähigkeit. Diese kann bei den Müttern durchaus – bedingt durch häusliche Gewalt und der damit verbun- denen Belastungssituation – zeitweise eingeschränkt sein. Wirksame Unterstützung hierfür können die Angebote der (aufsuchenden) Erziehungsberatung sowie Elterntrainings sein, aber auch die Vermittlung in weitere Hilfen. B E R I C H T E

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