Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 07 B E R I C H T E bilitationsbedarf und soll die Partizipation der Leistungs- berechtigten stärken. Ohne deren Einwilligung nach § 23 Abs. 2 SGB IX darf die Konferenz nicht sattfinden. Darüber hinaus kann davon abgewichen werden, wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand in einem nicht angemessenen Verhältnis steht. Im vorletzten Punkt wurde auf weitere Neuerungen durch das BTHG eingegangen. Als sehr wichtig wird hierbei der § 7 SGB IX erachtet, welcher das Verhältnis zwischen dem SGB IX und den anderen Sozialgesetz- büchern regelt. Aus § 7 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich hier, dass die §§ 9 – 24 SGB IX den SGB VIII-Vorschriften stets vorrangig sind und daher zwingend angewendet werden müssen. Darunter fällt z. B. die frühzeitige Bedarfserkennung nach § 12 SGB IX, zu welcher auch insbesondere die Bereitstellung oder Vermittlung von barrierefreien Informationsangeboten über 1. Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe, 2. die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget, 3. das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und 4. Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX gehört. Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX kristallisierte sich hierbei als großer Diskussionspunkt heraus. Als größte Sorge wurde benannt, über keine ausreichende Steuerungsmöglichkeit mehr zu verfügen und dass das ausbezahlte Budget zweckentfremdet wird. In diesem Kontext erscheinen v. a. § 29 Abs. 2 und 4 SGB IX relevant. In Ersterem wird darauf hingewiesen, dass in begründeten Fällen auch Gutscheine ausgegeben wer- den können und in Zweitbenanntem, dass Zielverein- barungen mit Mindestregelungen abzuschließen sind. Ebenfalls aus dem § 12 SGB IX resultierend wurde die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung besprochen und auf die notwendige Vernetzung mit diesen Stellen hingewiesen. Auf den Teilhabeverfahrensbericht wurde nur kurz eingegangen und hierbei festgestellt, dass die- ser überwiegend von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe bearbeitet wird. Im letzten Punkt wurde ein kurzer Ausblick darüber gegeben, was die nächste Reformstufe mit sich bringen wird und woran das Landesjugendamt im Kontext BTHG arbeitet. Als essentielle Veränderung wird die Möglichkeit der Poolleistung nach § 112 Abs. 4 SGB IX gesehen. Gerade im Bereich der Schulbegleitung eröff- nen sich hier neue Möglichkeiten, welche aber immer unter den Aspekten der Zumutbarkeit (§ 104 SGB IX) und der Beachtung des Individualanspruchs abgewogen werden müssen. Dass ab 01.01.2020, zur einheitlichen und überprüfba- ren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Inst- rumente verwendet werden sollen, wird im § 13 SGB IX geregelt. Ziel ist die individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und die Sicherung der Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung. Was dieses Instrument beinhalten und dass es sich an der ICF orientieren soll, wird durch den § 118 SGB IX festge- legt. Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt hat sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe, unter der Beteiligung von sechs Jugendämtern, auf den Weg gemacht, ein solches Instrument zu entwickeln. Es handelt sich dabei um die Weiterentwicklung der sozialpädagogischen Dia- gnose-Tabelle und wird ebenfalls digital verfügbar sein. Im Anschluss an den Vortrag gab es noch ausreichend Zeit, um in die fachliche Diskussion einzusteigen, was gut genutzt wurde. Allgemein kann festgehalten werden, dass eine eher skeptisch, abwartende Haltung besteht, sich allerdings auch schon einige Jugendämter auf den Weg gemacht haben, dem Prozess proaktiv zu begegnen. Aber auch für weitere Themen fand sich der Rahmen für einen gemeinsamen Austausch. Vergleicht man die Themen mit 2018, so ist festzustellen, dass sich hier keine immensen Veränderungen ergeben haben. Nach wie vor beschäftigen die Jugendämter • die Eingliederungshilfe, hier v. a. die steigenden Zahlen der Schulbegleitungen, • die begrenzten Möglichkeiten und die damit verbun- denen Schwierigkeiten mit „Systemsprengern“, • die zurückgehende Zahl von Pflegeltern und das mangelnde Angebot von Erziehungsstellen, • die Beteiligung der öffentlichen Kinder- und Jugend- hilfe bei Abschiebungen, • die oftmal schwierige Zusammenarbeit mit Koopera- tionspartnern und • die nach wie vor beständige personelle Fluktuation im ASD.

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