Kostenbeteiligung
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz beinhaltet einen umfangreichen Katalog verschiedenster Angebote der Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung junger Menschen und ihrer Familien, die einen zentralen Kostenfaktor in der Planung kommunaler Haushalte darstellen. Diese Leistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Hilfebedarf, berücksichtigen in erheblichem Umfang soziale Gesichtspunkte und werden deshalb zunächst unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten von den Jugendämtern erbracht.
Dennoch müssen Empfänger von Leistungen und vorläufigen Maßnahmen nach dem SGB VIII im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Deckung der Kosten der gewährten Jugendhilfemaßnahme beitragen.
Die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung sind:
- Teilnahmebeiträge/Kostenbeiträge, die in der Regel pauschaliert für bestimmte Angebote nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden (zum Beispiel Kindergartenbeitrag),
- Kostenbeiträge, die für die Verpflichteten für die Inanspruchnahme bestimmter Jugendhilfeleistungen nach Maßgabe ihrer konkreten Leistungsfähigkeit in bestimmter Höhe durch Leistungsbescheid festgesetzt werden (zum Beispiel Heimerziehung).
Pauschalierte Kostenbeteiligung
Werden Angebote der Jugendarbeit, der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie oder der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in Anspruch genommen, regelt die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII, in welchem Umfang Kinder und Jugendliche und ihre Eltern bzw. junge Volljährige die Kosten für die Angebote im Rahmen von Kostenbeiträgen oder Teilnahmebeiträgen selbst tragen müssen.
Ist die finanzielle Belastung durch diese Beiträge zu hoch, können sie je nach Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden. Die Kriterien der finanziellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Einkommen oder Vermögen sind dabei aus dem Sozialhilferecht entlehnt.
Rechtsgrundlagen
Festsetzung der Kostenbeiträge:
§ 90 des Achten Buches - Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Feststellung der zumutbaren Belastung:
§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt und berät Jugendämter bei der Klärung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung. Eine dafür eingerichtete interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe befasst sich mit allen Fragestellungen von allgemeiner Bedeutung. Hier werden Empfehlungen für die Praxis erarbeitet und die neueste Rechtsprechung analysiert.
Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen
Werden Kindern und Jugendlichen, jungen Volljährigen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII vollstationäre oder teilstationäre Leistungen gewährt, bestimmen die Vorschriften zur Kostenbeteiligung nach §§ 91 SGB VIII, inwieweit junge Menschen selbst und ihre Eltern oder Elternteile im Rahmen eines allgemeinen Kostenbeitrages zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt unterstützt und berät Jugendämter bei der Klärung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung und erarbeitet in einer interdisziplinär besetzten Arbeitsgruppe Empfehlungen für die Praxis.
Fachbeiträge und Publikationen
Müller, Klaus (2004): Auswirkungen der Gesundheitsreform auf das SGB VIII. Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 6/2004, München 2004 (noch nicht barrierefrei)