Adoption

Die Adoption einer Minderjährigen oder eines Minderjährigen ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und seine volle Integration in die Adoptivfamilie zu erwarten ist. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.

Andererseits sehen viele ungewollt kinderlose Paare in der Adoption eines Kindes eine Chance, eine Familie zu gründen. Allerdings steht der Zahl der Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, eine viel größere Bewerberzahl gegenüber. Über die Hälfte aller von bayerischen Gerichten ausgesprochenen Adoptionen erfolgen durch Stiefeltern oder Verwandte, während Fremdadoptionen vergleichsweise selten sind.

Die Annahme als Kind erfolgt auf Antrag der Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichtes.

Hinsichtlich der Vermittlung von Kindern aus dem Ausland gelten besondere Verfahrensvorschriften.

 

Die Adoptionsvermittlung obliegt ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung anerkannten Organisationen. Ihr gesetzlicher Handlungsauftrag besteht darin, zum Wohl des betroffenen Kindes geeignete Eltern zu suchen.

Vor Ausspruch einer Adoption eines Minderjährigen gibt die Adoptionsvermittlungsstelle bzw. das Jugendamt eine fachliche Äußerung dazu ab, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Dies gilt auch für Verwandten- oder Stiefelternadoptionen.

Fachbeiträge und Publikationen

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.) (2020): Adoption. Ein Überblick für Interessierte. (noch nicht barrierefrei)

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Adoption - Kann, darf, soll ich? München, 1999

Meldeformular für Fachkräfte

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Adoptionsvermittlungsstellen

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