Auslandsadoption
Deutschland ist seit März 2002 Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 zum Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen. Dieses Übereinkommen setzt die Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen um und gewährleistet, dass Adoptionen unter strikter Wahrung der Grundrechte der Kinder durchgeführt werden. Hierzu zählt auch, dass alle anderen Betreuungsoptionen im Herkunftsland sorgfältig geprüft und ausgeschöpft werden müssen, etwa die Betreuung durch Verwandte, Pflegefamilien oder eine nationale Adoption. Die umfassenden Regelungen des Übereinkommens sind erforderlich, um Kindesentführung, Kinderhandel sowie den Verkauf von Kindern entgegenzuwirken.
Eine Liste der Vertragsstaaten können Sie hier einsehen.
Bei Adoptionen aus Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, ist eine Kooperation nur dann möglich, wenn das Verfahren analog zu den Vorgaben des Haager Übereinkommens durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist die Zusammenarbeit einer in Deutschland zugelassenen Auslandsvermittlungsstelle mit der zuständigen Behörde im Ausland (§ 2a AdVermiG).
Eine internationale Adoption ohne Einbeziehung einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle in Deutschland ist gesetzlich untersagt und wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt.
Verfahren
Hier finden Sie wichtige Hinweise zum Verfahren von Auslandsadoptionen.
Adoptionsvermittlungsstellen
Hier finden Sie die Kontaktdaten von Adoptionsvermittlungsstellen.
Sonstige Hinweise
Hier finden Sie sonstige Hinweise zu Auslandsadoptionen.
Weiterführende Links und Informationen
Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
BfJ - Adoption - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption