JaS Handbuch

IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen 130 JaS-Handbuch IV.5 Weitere Maßnahmen am Ort Schule Um einerseits mit besonders herausfordernden Schülerinnen und Schülern (Verhaltensauffälligkeiten, schulabsentes Verhalten etc.) adäquat umzugehen und gleichzeitig den Bildungsanspruch lernwilliger junger Menschen sicherzustellen sowie noch nicht ausbildungsreife Schülerinnen und Schüler zu fördern, werden innerhalb der Schule spezielle Maßnahmen ergriffen oder initiiert. IV.5.1 Schulische Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen „Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden.“ (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Unter Erziehungsmaßnahmen sind alle erzieherischen Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler zu verstehen; sie liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule. Anlässe für Erziehungsmaßnahmen können sein, wenn Schülerinnen und Schüler sich auf den Unterricht nicht hinreichend vorbereiten oder sie sich am Unterricht nicht hinreichend beteiligen. Als übliche Erziehungsmaßnahmen kommen z. B. Wecken der Einsicht, Ermahnen, Warnen, Tadeln, Nachholen versäumter und Verbessern mangelhafter Arbeiten, Nachholen versäumter Unterrichtszeit und Rücksprachen mit den Erziehungsberechtigten in Betracht. Strafarbeiten, Kollektivstrafen, der Gebrauch entehrender, den Schüler oder die Schülerin bloßstellender Ausdrücke oder der teilweise Ausschluss des Schülers oder der Schülerin vom Unterricht z.B. durch Hinausstellen vor die Türe, sind nicht gestattet. Auch das Verbot der körperlichen Züchtigung ist gesetzlich verankert (vgl. Art. 86 Abs. 3 BayEUG). Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 Satz 3 BayEUG). 2006 wurde im BayEUG zu den bisherigen Ordnungsmaßnahmen wie Verweis, Versetzung in Parallelklasse, zeitlich befristeter Ausschluss von einem Schulfach oder vom Unterricht auch die Möglichkeit aufgenommen, in bestimmten Einzelfällen ab dem siebten Schulbesuchsjahr einen Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Schuljahresende zu beschließen oder in begründeten Einzelfällen – als ultima ratio – bei der Schulaufsichtsbehörde die Beendigung der Vollzeitschulpflicht frühestens nach Ablauf des achten Schulbesuchsjahres oder die Beendigung der Berufsschulpflicht zu beantragen. Sowohl der Schulausschluss über vier Wochen hinaus als auch die Verkürzung der Schulpflicht und andere Sicherungsmaßnahmen setzen das Einvernehmen, d. h. die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) voraus (vgl. Art. 88 Abs.1 und Abs. 2 BayEUG). Hervorzuheben ist dabei, dass das Einvernehmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als erteilt gilt, wenn er im Fall des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG nicht binnen zwei, im Fall des Art. 87 Abs. 2 BayEUG nicht binnen vier Wochen nach Information über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich widerspricht (vgl. Art. 88 Abs. 5 BayEUG). 2007 wurde eine gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Familie, Arbeit und Soziales zur „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“ erlassen.71 71 Vgl. Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19. Februar 2007 Az.: IV.9-5 S 4313-6.16 246 Erziehungsmaßnahmen Unzulässige Erziehungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen Einvernehmen der Jugendhilfe Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

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