JaS Handbuch

I. Das Förderprogramm Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) JaS-Handbuch 11 I. Präambel Leitfaden zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule: Ziel der Kooperation ist die Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit für junge Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen und/oder Schwierigkeiten im Sozialverhalten, die frühzeitige und bestmögliche Förderung innerhalb und außerhalb der Schule zu verwirklichen. JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe auf der Grundlage des § 13 SGB VIII. Die Dienst- und Fachaufsicht für das angestellte sozialpädagogische Fachpersonal liegt beim Träger der Jugendhilfe. Die Schulleitung trägt für den Schulbetrieb die pädagogische Gesamtverantwortung. Die Angebote der Jugendhilfe sollen die schulische Erziehungsarbeit begleiten und ergänzen. Der Verantwortungsbereich der Schule bleibt unberührt, insbesondere wird durch JaS den Lehrkräften nicht ihre erzieherische Verantwortung abgenommen. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, die die Möglichkeiten und Grenzen des jeweiligen Aufgabenbereichs akzeptiert, ist Voraussetzung für eine gelingende JaS. Die Kooperationspartner und die Schwerpunktsetzungen in den Kooperationsbeziehungen sind vom jeweiligen Schultyp abhängig. Der Leitfaden soll eine Hilfestellung für alle Kooperationserfordernisse sein, die sich im Verlauf der einzelnen Planungsphasen ergeben. Er ist im Sinne einer Checkliste zusammengefasst. II. Aufgabenbereiche der JaS  Beratung und Unterstützung von sozial benachteiligten jungen Menschen an einer Schule  Einzelfallhilfe und Gruppenarbeit mit der Zielgruppe  Krisenintervention  Elternarbeit  Zusammenarbeit mit Schulleitung, Lehrkräften und schulischen Diensten, insbesondere auch bei schwierigen disziplinarischen Entscheidungen  Projektarbeit (Sucht- und Gewaltprävention, Konfliktlösung, Integration, Aggressionsabbau, Schulverweigerung)  übergreifende Kooperationen Aufgabe der JaS ist es nicht, Tätigkeiten zu übernehmen, die in den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der Lehrkräfte (z. B. Unterricht, Pausenhofaufsicht) oder zu anders definierten Aufgabenbereichen (z. B. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung, offene und gebundene Ganztagsschule, Praxisklasse, Hausaufgabenbetreuung, Jugendarbeit, Schulentwicklung) gehören. III. Kooperationen in der Planungs- und Konstituierungsphase Erhebung der spezifischen Sozialraumdaten durch das Jugendamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsicht und ggf. unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinde. Bedarfsfeststellung durch das Jugendamt ggf. im Rahmen eines Unterausschusses des Jugendhilfeausschusses. Bestätigung des Bedarfs durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses. Erarbeitung der Konzeption durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, bzw. unter seiner Steuerungsverantwortung. Empfohlen wird die Erarbeitung in einem kleinen Arbeitskreis, bestehend aus Jugendamt (Leitung, Sozialer Dienst, Jugendhilfeplanung), Schule (Schulleitung, Beratungslehrkraft und Vertretung des Lehrerkollegiums) und Träger. Die Einbeziehung weiterer Expertinnen und Experten sowie von wichtigen Kooperationspartnern wie Arbeitsverwaltung, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Ausbildungsstellen und Anleiterinnen und Anleiter kann im Einzelfall angezeigt sein. I. Präambel II. Aufgabenbereiche der Keine Aufgaben der III. Kooperationen in der Planungs- und Konstituierungsphase Entscheidung über Trägerschaft

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