JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras 176 JaS-Handbuch § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden. § 26 Landesrechtsvorbehalt 1Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. 2Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. VI.2.5.2 H ilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 – 41 SGB VIII) Personensorgeberechtigte haben nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei der Erziehung eines jungen Menschen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Den Anspruch auf Hilfe haben die Personensorgeberechtigten, da diese nach dem Grundgesetz das Recht und die Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Zum engeren sozialen Umfeld gehört neben der Familie auch die Schule. Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft das Jugendamt in Person einer Fachkraft des ASD ggf. im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften des Jugendamtes. Angestrebt wird eine individuell zugeschnittene, fachlich begründete und von den Eltern und dem jungen Menschen getragene Entscheidung. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung z. B. in Form von Vollzeitpflege entfällt nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Gewährung von Hilfe zu Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nach Maßgabe der §§ 36 und 37 SGB VIII zu decken. Die Hilfe zur Erziehung soll die erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung ihrer Probleme helfen. Die Angebote, die das Jugendamt vermittelt oder selbst anbietet, unterstützen, ergänzen, entlasten oder ersetzen (in Ausnahmefällen) die Erziehung eines Kindes in der Familie. § 27 Hilfe zur Erziehung (1) E in Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken. (3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. 3Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. (4) W ird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. § 25 SGB VIII § 26 SGB VIII Hilfen zur Erziehung § 27 SGB VIII

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