JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras JaS-Handbuch 177 Erziehungsberatungsstellen helfen jungen Menschen, Eltern und anderen Erziehungs- und Personensorgeberechtigten bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren sowie bei der Lösung von Erziehungsfragen und in Trennungs- und Scheidungssituationen. Fachkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen (insbesondere Psychologie und Soziale Arbeit), die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind, wirken zusammen.96 § 28 Erziehungsberatung 1Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. 2Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Die Teilnahme an Sozialer Gruppenarbeit soll insbesondere älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. § 29 Soziale Gruppenarbeit 1Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. 2Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. Der Erziehungsbeistand und die Betreuungshelferin/der Betreuungshelfer sollen das Kind oder die oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie eine Verselbstständigung fördern. § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine Form der Hilfe zur Erziehung, die eine große Offenheit der Familie voraussetzt. Regelmäßig in der Woche kommt eine sozialpädagogische Fachkraft in die Familie. Die längerfristig angelegte Hilfe ist umfassend und reicht von der Unterstützung bei Haushaltsproblemen, Behördengängen und Freizeitgestaltung bis zur Beratung in Erziehungs- und Beziehungsfragen. § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe 1Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. 2Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe unterstützt die Entwicklung des Kindes oder der oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe. Durch Begleitung der schulischen Förderung und intensive Elternarbeit wird der Verbleib des Kindes oder der oder des Jugendlichen in ihrer oder seiner Familie gesichert. Insbesondere wird die Leistung in Heilpädagogischen Tagesstätten erbracht. 96 Siehe hierzu Erziehungsberatung auf der Homepage des StMAS Erziehungsberatung § 28 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer § 30 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 SGB VIII Tagesgruppe

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