JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras 178 JaS-Handbuch § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe 1Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. 2Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bietet jungen Menschen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform. Zu berücksichtigen dabei sind stets die persönlichen Bindungen des Kindes und die Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Herkunftsfamilie und Pflegeeltern erhalten regelmäßige Beratung. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es besondere Formen der Vollzeitpflege, z. B. Pflegefamilien mit einem Elternteil, der über eine erzieherische, sozial- oder heilpädagogische Ausbildung verfügt. § 33 Vollzeitpflege 1Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. 2Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heime, sonstige betreute Wohnformen) soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder der oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen bzw. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten. Sie kann aber auch eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und dabei auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Schließlich sollen Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 1Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. 2Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. 3Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese intensive Unterstützung Jugendlicher (1:1-Betreuung) hat das Ziel der sozialen Integration und der eigenverantwortlichen Lebensführung. Diese Hilfe wird häufig als individuelle Maßnahme mit erlebnispädagogischen Elementen durchgeführt. § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 1Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. 2Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. § 32 SGB VIII Vollzeitpflege § 33 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 SGB VIII

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