JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 15 II. Die beiden kooperierenden Systeme Die Kooperationsbeziehung und die Systemdarstellung von Jugendhilfe und Schule bedarf einer gesonderten und ausführlichen Erläuterung. Gerade für die JaS-Fachkräfte ist es von großer Bedeutung, beide Systeme gut zu kennen und zu wissen, wie und warum das jeweilige System bei den unterschiedlichen Aufgaben und Herausforderungen in der Arbeit mit jungen Menschen und deren Eltern7 agiert und welche Zielsetzung jeweils dahintersteht. Was sind die Schnittstellen von Jugendhilfe und Schule und wo kann die JaS unterstützend für die jungen Menschen in Interaktion treten? Als Bindeglied zwischen Jugendhilfe und Schule ist das Verstehen der beiden Systeme eine Grundvoraussetzung für das konstruktive und nachhaltige agieren der JaS im Kontext Jugendhilfe und Schule. Gerade aufgrund der bilateralen Interaktion zwischen den Systemen gilt die Arbeit der JaS als die anspruchsvollste und intensivste Form der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule. Die Aufgaben beider Systeme sind nicht nur in unterschiedlichen Gesetzen definiert, sie unterscheiden sich auch deutlich in der Definition ihrer Ziele und ihrer pädagogischen und didaktischen Herangehensweisen in der Arbeit mit jungen Menschen. Zunächst einmal handelt es sich bei der Kooperation um die Zusammenarbeit zweier prinzipiell selbständiger Institutionen in einer breiten Palette von Aufgabenfeldern (Henschel, 2009, S. 13). Genau diese Aufgabenfelder gilt es für die JaS-Fachkräfte zu kennen, sie zu unterscheiden und sich gegebenenfalls davon abzugrenzen beziehungsweise sich der eigenen Profession bewusst zu werden. So differenziert die Herangehensweisen von Jugendhilfe und Schule bezüglich der Zielgruppe auch sind, so haben sie doch einen starken gemeinsamen Nenner: Die Förderung von jungen Menschen. Betrachten wir beide Systeme aus der Perspektive der UN-Kinderrechtskonventionen so wird deutlich, dass die Kinderrechte die Basis für eine gelingende Kooperation der beiden Systeme sind und diese auch eine gemeinsame Verpflichtung von Jugendhilfe und Schule darstellen, gemeinsam für das Wohl der Schülerinnen und Schüler zusammenzuarbeiten. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Artikel 27 und 28 der UN-Kinderrechtskonventionen (UN-KRK) angeführt. Sie setzen sich zum einen mit den angemessenen Lebensbedingungen junger Menschen auseinander, zum anderen mit dem Recht auf Bildung, Schule und Berufsausbildung. In beiden Artikeln finden wir Schnittmengen, ähnlich dem SGB VIII und dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) für die gemeinsamen Aufgaben von Jugendhilfe und Schule. II.1 Das System Jugendhilfe Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein komplexes Feld sozialer Leistungen und Aufgaben zur Förderung und Unterstützung junger Menschen und deren Eltern. Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, junge Menschen in der Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl steht dabei im Vordergrund. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden im § 1 Abs. 3 SGB VIII wie folgt beschrieben: Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere: 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, 3. E ltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 4. K inder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3. SGB VIII). 7 U m den Lesefluss nicht zu stören, wird im gesamten Text der Begriff „Eltern“ verwendet. Dieser steht auch als Synonym für die Gruppe der Personensorgeberechtigten junger Menschen. Jugendhilfe/ Schule Schnittstellen Der gemeinsame Nenner UN-Kinderrechts- konventionen (UN-KRK) Jugendhilfe SGB VIII

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