JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme 16 JaS-Handbuch Deutlich wird hierbei, dass der junge Mensch und seine Eltern im Zentrum der Kinder- und Jugendhilfe stehen. Die Förderung der sozialen Entwicklung und die Vermeidung von Benachteiligungen, beziehungsweise der Abbau eben dieser wird dabei als Kernaufgabe der Jugendhilfe definiert. Ergänzt werden diese durch den Auftrag, dazu beizutragen, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten bzw. geschaffen werden müssen (Henschel, 2009, S. 124). Auch die Eltern der jungen Menschen finden im § 1 Abs. 2 SGB VIII Erwähnung. So wird dort explizit beschrieben, dass die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen das natürliche Recht der Eltern ist und dies ihre zuvorderst obliegende Pflicht ist. Nur wenn die Eltern dieser Pflicht nicht nachkommen, übernimmt die staatliche Gemeinschaft, vertreten durch die (Träger der) Kinder- und Jugendhilfe, diese Aufgabe. Nicht nur Minderjährige und deren Eltern sind Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Portfolio der Jugendhilfe umfasst ein differenziertes Angebot an Hilfen, die vorrangig präventiv und unterstützend ausgerichtet sind. Beispiele dafür sind familienunterstützende Maßnahmen, wie z. B. die Erziehungsberatung einschließlich den Familienbildungsangeboten, familienunterstützenden Maßnahmen, wie z.B. den sozialpädagogischen Hilfen in der Familie bis hin zu familienersetzenden Maßnahmen in Form von stationärer Unterbringung eines jungen Menschen in einer Pflegefamilie oder einem Heim. Von Bedeutung ist dabei, dass alle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe unter der Prämisse der Partizipation stehen. Dies bedeutet, dass die Eltern an allen für den jungen Menschen relevanten Entscheidungen beteiligt werden bzw. beteiligt werden sollen. Nur in Ausnahmefällen und auch nur auf Antrag (z. B. des Jugendamts) entscheidet dabei das Familiengericht und auch nur dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, Entscheidungen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen treffen zu können. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) legt den Fokus deutlich auf das natürliche Recht der Eltern bei allen Entscheidungen der Pflege und Erziehung der jungen Menschen. Über ihre Betätigung, also die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten, wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder und Jugendliche nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG). Hieraus ist abzuleiten, dass dem Recht der Eltern bei der Erziehung ein sehr hoher Stellenwert zugesprochen wird, aber auch, dass dem Schutz der jungen Menschen eine besondere Bedeutung im System der Jugendhilfe zu Teil wird. Zu den Aufgaben der Jugendämter gehören insbesondere die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Der Schutzauftrag wurde mit der Novellierung des Kinder- und Jugendhilferechts im Jahr 2005 präzisiert, durch das Bundeskinderschutzgesetz in 2012 weiter konkretisiert und 2021 erweitert durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG). Neben der Unterstützung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder hat das Jugendamt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII insbesondere auch die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung des Kindeswohls zu ergreifen (§ 8a SGB VIII). Das Bayerische Familienministerium unterstützt die für den Kinderschutz zuständigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden und die Praxis mit freiwilligen Leistungen im Rahmen des Bayerischen Gesamtkonzepts zum Kinderschutz, welches in enger und systemübergreifender Abstimmung mit den anderen Ressorts und der Fachpraxis fortlaufend und bedarfsgerecht weiterentwickelt wird (www.kinderschutz.bayern.de). 8 D ie Bezeichnung der Sozialpädagogischen Fachdienste der Jugendämter ist bayernweit unterschiedlich. Sie werden Bezirkssozialarbeit (BSA), allgemeiner sozialpädagogischer Fachdienst (ASD) oder auch Sozialpädagogischer Fachdienst (SPFD) genannt. Elternrecht Junge volljährige Menschen -konkret – übergibt die JaS einen Einzelfall an den ASD des Jugendamts, so ist dieser ab diesem Moment federführend in der Fallarbeit. Über die Hilfen für die Familie und/oder den jungen Menschen entscheidet der ASD gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten und dem jungen Menschen. Bei Bedarf kann die JaS unterstützend beraten. KJSG § 8a SGB VIII

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