JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 65  Ist die Schülerin oder der Schüler bzw. die Familie bereits der JaS bekannt, so werden zwischen Schulleitung, Klassenleitung und der JaS-Fachkraft weitere Maßnahmen besprochen.  Befragung von Mitschülerinnen und Mitschülern, Freundinnen und Freunden zum Verbleib der jeweiligen Schülerin oder des Schülers,  zeitnaher Hausbesuch durch Lehrkraft oder JaS, ggf. gemeinsamer Hausbesuch,  Abklärung psychosozialer Komponenten, die zum Fernbleiben geführt haben könnten,  gegebenenfalls Vermisstenmeldung bei der Polizei (in der Regel durch die Eltern). Leitfaden für die bei schulabsentem Verhalten © Reber, Martin Schule ✂ ✂ ✂ ✂ Junger Mensch zeigt schulabsentes Verhalten über einen längeren Zeitraum. * mit Einverständnis der Eltern und/oder des jungen Menschen Rückkopplung der mit der Schulleitung*. Klärung der Ursachen für schulabsentes Verhalten ➔ Bedingungen ➔ Einflussmöglichkeiten ➔ Ressourcen Kontaktaufnahme mit den schulinternen Beratungsdiensten* (Beratungslehrkraft, schulpsychologischer Dienst ASD etc.). Runder Tisch: Vereinbarung mit jungen Menschen für den weiteren Schulbesuch treffen. Teilnehmende: Junger Mensch, Eltern, , Klassen- und Schulleitung, schulinterne Beratungsdienste. Ist der junge Mensch der nicht bekannt, informiert die Schule die Eltern, dass die Kontakt mit ihnen aufnimmt! hält weiter Kontakt zum jungen Menschen und/oder den Eltern. Ggf. Weitervermittlung an unterstützende Beratungsstellen oder den ASD*. nimmt Kontakt mit Eltern auf*. Ggf. Hausbesuch*. Info der Klassen- oder Schulleitung an die . nimmt Kontakt mit jungem Mensch auf. Um präventiv gegen Schulabsentismus vorzugehen, empfiehlt es sich mit der Schule die Absprache zu treffen, dass die JaS informiert wird, sobald bei einer Schülerin oder einem Schüler mehrere Tage Schulabsenz vorliegen. Bei besonders gravierende Fällen des Fernbleibens vom Unterricht und nach erfolglosen anderen Interventionsversuchen kann die Schule nach Abwägung pädagogischer Kriterien auch ein Bußgeldverfahren (vgl. Art. 119 BayEUG) gegen die Erziehungsberechtigten und/oder die Schülerin bzw. den Schüler einleiten. In manchen Fällen empfiehlt es sich auch die Polizei bei schulabsentem Verhalten einzuschalten. Dies muss aber immer für den Einzelfall geprüft und abgewogen werden. In den meisten Kommunen und Landkreisen gibt es bei der Polizei dafür speziell ausgebildete Jugendkontaktbeamte. Es empfiehlt sich, eine für Schulabsentismus abgestimmte Vorgehensweise auf Schulbezirksebene. Dabei sind mit einzubeziehen:  Das Staatliche Schulamt,  das Jugendamt,  die zuständige Bußgeldstelle,  der schulärztliche Dienst und  die Polizei. Jugendkontaktbeamte

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