MB_1_2019

I N F O 0 WI RT SCHAF T L I CHE JUGENDH I L F E 1 Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) Am 01.08.2018 ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) in Kraft getreten. Das Bayerische Fami- liengeld stellt eine Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes dar und ist konzipiert als Leistung für alle Familien mit Kleinkindern, unabhän- gig sowohl vom Lebensmodell, von Einkommen oder Erwerbstätigkeit wie auch unabhängig davon, ob ein Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, in Kinder- tagespflege oder in der Familie betreut wird. Es stellt damit keine Leistung zur Existenzsicherung von Familien dar und soll auf existenzsichernde So- zialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung nach dem SGB II nicht angerechnet werden. Der Freistaat Bayern gewährt antragstellenden Eltern danach seit 01.09.2018 Familiengeld für Kinder, die nach dem 01.10.2015 geboren wurden. Das Familien- geld kann während des zweiten und dritten Lebens- jahres des Kindes, also zwischen dem 13. und dem 36. Lebensmonat (Art. 3 Abs. 3 BayFamGG) gewährt werden und beträgt 250 Euro pro Monat für erste und zweite Kinder und 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayFamGG). Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun- gen und in Kindertagespflege nach §§ 22 ff. SGB VIII und die an der finanziellen Situation von Familien orientierte pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII stellt zwischenzeitlich unwidersprochen eine Sozialleistung dar, die in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe der Familie gewährt wird. Daher wirft die Gewährung des Familiengeldes in baye- rischen Kommunen vielfach die Frage auf, ob und ggfs. in welchem Umfang das Familiengeld als Sozial- leistung im Rahmen der pauschalierten Kostenbeteili- gung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen ist. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) bestimmte, dass Erziehungsgeld und ver- gleichbare Leistungen der Länder als Einkommen bei allen Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sind. Das BErzGG selbst ist zwar mit dem 30.12.2008 außer Kraft getreten, § 8 Abs. 1 BErzGG bleibt jedoch in seiner Textfassung gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Leistungen der Länder weiterhin anwend- bar, die dem Erziehungsgeld vergleichbar sind. Nach Art 7 Abs. 1 des Bayerischen Landeserziehungs- geldgesetzes (BayLErzGG) stellt das Landeserzie- hungsgeld eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 27 Abs. 2 BEEG dar. Damit bleibt das Familiengeld als Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserzie- hungsgeldes ebenfalls bei anderen einkommensab- hängigen Sozialleistungen als Einkommen unberück- sichtigt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 1 BayFamGG soll die Leistung Familien mit kleinen Kindern finanziell unterstützen und Eltern bei ihren Entscheidungen hin- sichtlich Erziehung, Bildung und Gesundheitsförde- rung größeren Gestaltungsspielraum einräumen. Es kann für die unterschiedlichsten Zwecke zum Einsatz kommen und kann damit nicht als zweckgebunden im Sinne des § 83 SGB XII gelten, den § 90 Abs. 4 SGB VIII im Kontext der pauschalierten Heranziehung zum Kostenbeitrag für unmittelbar anwendbar erklärt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Bayerische Familiengeld weder als Einkommen noch als zweck- bestimmte Leistung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Übernahme von Kosten- bzw. Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zur Anrechnung kommen kann. In der juristischen Prüfung befindet sich derzeit aller- dings die Frage, wie Beträge des Familiengeldes zu behandeln sind, die nach Angabe der Antragsteller tatsächlich zur Finanzierung von Elternbeiträgen für eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege einge- setzt wurden.In diesen Fällen diente das Familiengeld rechtlich gesehen dem gleichen Zweck der Reduzie- rung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun- MITTEILUNGSBLATT 01-2019

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