MB_1_2019

08 I N F O gen oder Kindertagespflege wie auch die Kostenüber- nahme im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII. Eine recht- liche Einordnung dieser speziellen Problematik durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales steht derzeit noch aus. Die Kommunen werden bei der Erfüllung der Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe allerdings im eigenen Wirkungskreis tätig und werden daher im Kontext der kommunalen Selbstverwaltung über Art und Weise der Behandlung des Familiengeldes in diesem Zusammen- hang eigene Entscheidungen zu treffen haben. Unter Berücksichtigung der Einführung des Bayerischen Fa- miliengeldes und seiner Zweckbestimmung wurde der Text der Empfehlungen des ZBFS – Bayerischen Landes- jugendamtes zur Pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII unter Nr. 3.2.2 wie folgt gefasst: „3.2.2 Elterngeld und / oder Betreuungsgeld nach dem BEEG Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz vom 24.07.2018 (GVBl. S. 613, 622) ist gemäß § 27 Absatz 2 BEEG in Verbindung mit Art. 1 BayFamGG nicht als Einkommen oder zweckbestimmte Leistung zu berücksichtigen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 17/22033 vom 18.05.2018, S. 32).“ Die vollständige Fassung der Empfehlungen steht hier zum Download zur Verfügung oder unter www.blja.bayern.de/service/ bibliothek/fachliche-empfehlungen/ kostenbeteiligung.php. 2 Verbindlichkeit von Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII für die Vertragspar- teien Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsverein- barungen werden in Bayern im Regelfall auf der Grundlage des § 78e Abs. 3 SGB VIII für die einzelnen Regionen zwischen den regionalen Entgeltkommissio- nen für München, Südbayern, Franken bzw. Ostbayern (ReKo), den Kommunalen Spitzenverbänden, den Ver- bänden der freien Jugendhilfeträger und den Vereini- gungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern ge- schlossen. Alle bayerischen Kommunen haben sich dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII und insoweit auch der Rahmenleistungsvereinbarung für stationäre Einrichtungen angeschlossen. Wurde auf regionaler Ebene zwischen der zuständigen ReKo und einem Einrichtungsträger ein Rahmenver- trag bzw. eine Rahmenleistungsvereinbarung über die Höhe des verrechenbaren Tagessatzes geschlossen, ist diese Vereinbarung gleichermaßen für alle Vertrags- partner verbindlich, sofern sie dem Rahmenvertrag beigetreten sind und diesen nicht entsprechend § 22 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII rechtswirk- sam gekündigt haben. Dies gilt sowohl für die öffentlichen Jugendhilfeträger im Zuständigkeitsgebiet der ReKo wie auch für den je- weiligen Leistungsträger, der den Rahmenvertrag un- terzeichnet hat. Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Vertrags- freiheit ist es aber vertragsrechtlich nicht zulässig, neben dem für alle Vertragspartner gleichermaßen gel- tenden Rahmenvertrag auf Basis einer vertraglichen Einzelvereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und einem öffentlichen Jugendhilfeträger vom Rah- menvertrag abweichende Entgeltzahlungen zu regeln. Wurde auf der Grundlage einer derartigen Vereinba- rung die Zahlung höherer Entgeltsätze vereinbart, kann der Einrichtungsträger grundsätzlich verpflichtet werden, die Differenzbeträge zu dem mit der ReKo vereinbarten Entgelt zurückzuerstatten. Auf Vertrau- ensschutz kann sich der Einrichtungsträger insoweit nicht berufen. Im Interesse einer einheitlichen Entgeltgestaltung sollte nach Möglichkeit auf die Kündigung des Rah- menvertrages und den Abschluss von Einzelvereinba- rungen verzichtet werden. MITTEILUNGSBLATT 01-2019

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