MB_1_2019

I N F O 09 3 Örtliche Zuständigkeit bei Ende der Vollzeitpflege Die örtliche Zuständigkeit wechselt bei HzE in Vollzeit- pflege unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII kraft Gesetzes auf das Jugendamt am ge- wöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegefamilie. Damit wird das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegefamilie auch zuständig für die Fortschrei- bung des Hilfeplans im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII. Fällt das Kriterium des voraussichtlich dauerhaften Verbleibs des Kindes für die Zukunft etwa deshalb weg, weil Pflegepersonen nicht mehr bereit sind, ein aufgenommenes Pflegekind weiter zu betreuen, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII neu zu bestimmen. Dies umfasst auch die örtliche Zu- ständigkeit für die Hilfeplanung. Endet der Aufenthalt eines Kindes bei einer Pflegeperson, endet damit auch die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Es wird an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass die fortdauernde Leistungsverpflichtung bei Zu- ständigkeitswechsel nach § 86c SGB VIII auch für Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII gilt. Trifft das nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen der Fortschreibung des Hilfe- plans die Entscheidung, die Hilfe einzustellen, bleibt es nach § 86c Abs. 1 SGB VIII dennoch so lange auch für notwendige Entscheidungen über die weitere Ausge- staltung von Hilfen verantwortlich, bis das nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wegen Ende des Aufenthalts bei einer Pflegeperson zuständig werdende Jugendamt die Hilfe fortführt. In Folge der Weiterleistungsverpflichtung getroffene Entscheidungen hat das nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig werdende Jugendamt zunächst zu akzeptie- ren. a. Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in ge- richtlichen Verfahren für junge Volljährige und Definition des Begriffes „Leistungsbeginn“ Nach § 87b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gilt die örtliche Zu- ständigkeit des § 86a Abs. 1 und 3 SGB VIII für Leistun- gen an junge Volljährige im Rahmen der Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren entspre- chend. Erhält ein betroffener junger Volljähriger bereits Leis- tungen in Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des § 86a SGB VIII, ist die örtliche Zuständigkeit für die Mit- wirkung im Rahmen der Jugendgerichtshilfe dennoch nach § 87b Abs. 1 in entsprechender Anwendung des § 86a SGB VIII neu zu bestimmen. Bei Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII handelt es sich um eine andere Aufgabe nach § 2 Abs. 3 SGB VIII. Betreffend die örtliche Zuständigkeit wird Jugendge- richtshilfe durch die Verweisung auf § 86 Abs. 1 bis 4 SGB VIII fiktiv wie eine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII behandelt. In der Folge ist als Leistungsbe- ginn insoweit der für die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren maßgebende Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Jugendhilfe Anlass hat, ihre Mitwirkung zu prüfen. b. Beschluss des OLG Celle 17 UF 16/18 vom 05.03.2018 zur Bindung der Familiengerichte an örtliche Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Jugendämter sehen sich in Zusammenhang mit einem Wechsel örtlicher Zuständigkeiten nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII nicht selten mit Bestellungen von Vormün- dern durch die Familiengerichte konfrontiert, die mit den jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für die Führung von Vormundschaften nach § 87c bzw. § 88a Abs. 4 SGB VIII nicht in Einklang zu bringen sind. Entsprechende Argumentationen der Jugendämter gegenüber den zuständigen Familiengerichten, dass Vormundsbestellungen entgegen der im SGB VIII gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Führung bestellter Amtsvormundschaften unter Umständen zu rechtswidrigen Handlungen oder Problemen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens führen können, werden dabei oftmals unter Hinweis auf richterliche Unabhängigkeiten nicht berücksichtigt. Das OLG Celle hat hierzu in einer für die öffentliche Jugendhilfe sehr hilfreichen Entscheidung festgestellt, dass Familiengerichte bei der Entscheidung über die Bestellung eines Jugendamtes zum Vormund jugend- hilferechtliche Zuständigkeitsvorschriften nicht außer Acht lassen dürfen. Die behördlichen Zuständigkeits- regelungen, so das Gericht, schlössen dabei die Be- stellung eines örtlich unzuständigen Jugendamtes zum Vormund bereits aus Gründen des Kindeswohls aus. § 1791b BGB gebe dem Familiengericht darüber hinaus auch nicht die Befugnis, sich in eigenem Ermessen über einen einvernehmlich im Sinne des § 88a Abs. 2 MITTEILUNGSBLATT 01-2019

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy