Mitteilungsblatt 03/2022

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 2 2 J U G E N D S C H U T Z G E S E T Z EIN JAHR REFORM DES JUGENDSCHUTZGESET ZES – RELEVANTE ÄNDERUNGEN, STATUS QUO UND AUSBLICK - T H E M A Erste Analyse bei der Bayerischen Jugendschutz-Fach tagung 2021 - An eine erste Analyse haben sich die Jugendschutz Fachkräfte in Bayern bei der Bayerischen Jugendschutz fachtagung zum Thema „Das neue Jugendschutzgesetz – eine digit@le Revolution?!“ am 13. und 14. Dezember 2021 gewagt, die vom ZBFS-Bayerisches Landesju gendamt in Kooperation mit der Aktion Jugendschutz Landesstelle Bayern e. V. durchgeführt wurde. Die Tagung fand zum ersten Mal in einem zweitägigen Online-Format statt, was der letztjährigen „Delta“-Welle des zweiten Co rona-Winters geschuldet war. Trotz anfänglicher Skepsis, ob eine derart große Tagung mit über 100 Teilnehmenden auch online gelingen kann, war die inhaltliche Fülle und auch der Austausch unter den Fachkräften intensiv. - - - - In seinem Fachvortrag stellte Dr. Stephan Dreyer vom Leibniz-Institut für Medienforschung/Hans-Bredow-Institut die berechtigte Frage, ob es durch die Änderungen im Jugendschutzgesetz tatsächlich zu einem Paradigmen wechsel kommen kann. Hier musste schlussendlich die Feststellung getroffen werden, dass sich vieles erst in der Praxis zeigen muss. Auch aktuell zeigt sich, dass sich viele der Strukturen, insbesondere für den Jugendschutz, noch im Aufbau befinden. - - und teilweise Schaffung von Doppelstrukturen bezüglich der Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) sind zur Bewältigung dieser Herausforderungen allerdings eher kritisch zu sehen. Gerade durch die enorm gestiegene Mediennutzungszeit sowie durch die starke Zunahme der (problematischen) Nutzung digitaler Spiele durch Kinder und Jugendliche während der Corona-Krise ist es deutlich zu begrüßen, den Jugendmedienschutz auch rechtlich an aktuelle Gegeben heiten stärker anzupassen, berichtete Sonja Schwendner von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) in ihrem Fachvortrag. Die zögerliche Umsetzung Die wichtigsten Änderungen im Jugendmedienschutz Die Änderungen des Jugendschutzgesetzes betreffen fast ausschließlich den Jugendmedienschutz. Hier wollte der Gesetzgeber den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung tragen: Es wird anerkannt, dass sich ein Teil der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen in die digitale Welt der Medien – insbesondere der internetgestützten Dienste – verlagert hat. Medienkonvergenz Aus diesem Grund fasst das Jugendschutzgesetz nun die Begriffe der Tele- und Trägermedien zu dem Überbegriff der „Medien“ zusammen, um der heutigen Realität der individuellen Mediennutzung, in der die Trennschärfe der medialen Angebote immer öfter verschwimmt, deutlich näherzukommen (sog. Medienkonvergenz) 1. Somit kann der Staat aktuellen relevanten Gefährdungen in und durch Medien besser gerecht werden. Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass in der Beurteilung der Wirkungsweise eines Mediums nun nicht mehr unter schieden werden muss, auf welchem Weg es verbreitet wird. Das vereinfacht Verfahren unterschiedlicher Auf sichtsgremien und bereits getroffene Entscheidungen können leichter übernommen werden. Für Fachkräfte, aber auch Eltern, Anbieter und sonstige Userinnen und User wird die Nutzung der Angebote übersichtlicher und erleichtert die selbständige Einschätzung, ob sie für Kinder und Jugendliche geeignet erscheinen. - - Bereits am 01. Mai 2021 ist die lang ersehnte und viel diskutierte Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in Kraft getreten. Was hat es gebracht, was hat sich seither getan? 1 Die Unterscheidung in Tele- und Trägermedien bleibt dann erhalten, wenn sich in der spezifischen Auseinandersetzung mit einem Medium eindeutig auf eine bestimmte Medienart bezogen wird.

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