Mitteilungsblatt 03/2022

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 2 3 T H E M A Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes Neu im Jugendschutzgesetz sind nun explizite Schutzziele im Kinder- und Jugendmedienschutz, die in § 10a JuSchG näher erläutert werden. Um für Kinder und Jugendliche eine unbeschwerte Teilhabe im digitalen Raum sicherzu stellen, wird nicht nur der Schutz vor entwicklungsbeein trächtigenden und jugendgefährdenden Medien heraus gestellt, sondern ebenso der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Medien nutzung verankert. - - - - Dabei wurde der Begriff der persönlichen Integrität vom Gesetzgeber im Jugendschutzgesetz nicht abschließend bestimmt. Dies lässt einen gewissen Spielraum in den Ein schätzungen von Aufsichts- und Kontrollbehörden zu und kann und soll zukünftige technische und gesellschaftliche Entwicklungen fließend in die Begrifflichkeit miteinbinden. - Durch § 10a Ziff. 4 ist zudem die gesetzliche Verankerung eines staatlichen Auftrags zur „Förderung von Orientie rung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Medien nutzung und Medienerziehung“ als präventiver Ansatz ent halten, der die primären Schutzziele der Gefahrenabwehr ergänzt. Damit ist eine Grundlage für bundeseinheitliche Standards zur Förderung von Kindern und Jugendlichen zu einem selbstbestimmten Umgang mit Medien geschaffen. - - - Definition entwicklungsbeeinträchtigender Medien Die neu eingeführte Begrifflichkeit der entwicklungs beeinträchtigenden Medien (§ 10b JuSchG) definiert insbesondere Medien, die übermäßig ängstigen, Gewalt befürworten oder das sozialethische Wertebild beeinträch tigen können. Besonderes Augenmerk legt der Gesetz geber hierbei darauf, dass nicht nur die Inhalte, sondern auch Risiken, die bei der Mediennutzung selbst entstehen können, in die Bewertung durch eine Gefahrenprognose aufgenommen werden. Dies dient dazu, Risiken zu mini mieren, die z. B. durch angebotene Interaktionsfunktionen (Chats) auf Plattformen oder auch Kauffunktionen bei Medieninhalten (z. B. In-App-Käufe) auftreten können. - - - - - - Angleichung zu erwarten ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Knackpunkt hierbei ist, dass diese weitgefasste Definition der Entwicklungsbeeinträchtigung des Jugendschutz gesetzes so nicht mit der Definition des § 5 JMStV übereinstimmt, was zu gewissen Diskrepanzen in der Bewertung von entwicklungsbeeinträchtigenden Medien in den unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern führen kann. Ob im Zuge des derzeitigen Novel lierungsprozesses des JMStV, der sich vornehmlich mit dem technischen Jugendmedienschutz beschäftigt, eine Teilhabe und Förderung – Exkurs BzKJ und Beirat Federführend für die Umsetzung dieser Schutzziele in Deutschland ist die neu geschaffene Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ). Die BzKJ führt als „Prüfstelle“ die Tätigkeiten der ehemaligen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in geänderten Verfahren fort und nimmt zugleich grundle gend neue Aufgaben wahr. So hat die Bundeszentrale den Auftrag, eine Gesamtstrategie zur Weiterentwicklung des Kindes- und Jugendmedienschutzes zu koordinieren, darü ber hinaus relevante Akteurinnen und Akteure im Jugend medienschutz zu befragen, den Austausch untereinander zu fördern und zielgerichtetes Informationsmaterial bereit zustellen. Beratend ist der BzKJ hierzu der neu gegründete Beirat (§ 17b JuSchG) zur Seite gestellt worden, der aus bis zu 12 Vertreterinnen und Vertretern besteht, darunter auch aus fachspezifischen Verbänden und zwei Kindern und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt ihrer Benennung das 17. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Im März 2022 fand die konstituierende Sitzung des Beirats statt, in der zweiten Sitzung des Beirats der BzKJ im Juni 2022 wurde die Geschäftsordnung beschlossen und die weitere Zu sammenarbeit des Gremiums diskutiert. Vorgestellt wur den in diesem Zuge die künftigen pädagogischen Schwer punktthemen der „ZUKUNFTSWERKSTATT“ der BzKJ, die sich künftig in ihrer Arbeit auf die Themen „Sexuelle Gewalt und Belästigung im digitalen Raum“, „Gefährdung der Demokratiefähigkeit“ sowie „Kontrollverlust in digita len Umgebungen“ konzentrieren will. Dass Jugendliche selbst als Mitglieder des Beirats mitbestimmen können, wie sich der Jugendmedienschutz in der Bundesrepublik gestalten soll, lässt darauf hoffen, dass aktuelle fachliche Fragestellungen künftig mehr „vom Kind her“ gedacht werden und der Fokus stärker auf den Teilhabegedanken gerichtet werden kann. Vielversprechend klingt zudem das jüngst gestartete Vergabeverfahren für den Forschungs auftrag „Kindgerechte Online-Angebote und Zugänge ins Internet“. Dabei sollen unter anderem der Status quo des Handlungsfeldes erfasst und eruiert, Bedarfe analysiert und Gestaltungsoptionen beschrieben werden. - - - - - - - - - Alterskennzeichnung und Deskriptoren Zur besseren Kennzeichnung von entwicklungsbeein trächtigenden Medien sind zu den bereits bekannten Alterskennzeichnungen der FSK und USK Erweiterungen hinzugekommen. Es muss nunmehr die Sichtbarkeit der Alterskennzeichen bei Spielen und Filmprogrammen ein wandfrei gegeben sein (vgl. § 14 JuSchG). In der künftigen - -

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