Mitteilungsblatt 03/2022

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 2 4 T H E M A Prüfpraxis wird sich zudem zeigen, inwiefern erhebliche Beeinträchtigungen der persönlichen Integrität durch eine Gefahrenprognose bei den Altersfreigaben von entspre chenden Medien ausgeschlossen werden können. - Bereits auf breiter gesellschaftlicher Ebene angekommen ist die Information über die erweiterten Kennzeichnungs möglichkeiten, die sog. „Deskriptoren“ (§ 14 Abs. 2a JuSchG), die näher beschreiben sollen, weshalb eine bestimmte Alterseinstufung getroffen wurde. So soll klar gestellt werden, welche potentiellen Beeinträchtigungen (z. B. Gewalt, Sexualität, Alkoholkonsum, usw.) ein Medi um enthalten kann. Zur Entwicklung konkreter Vorschläge einheitlicher Deskriptoren wurde bereits ein USK-Werk statt-Team, geleitet von der USK-Geschäftsführung, be auftragt. Eine einmal getroffene Alterskennzeichnung von Filmen oder Spielprogrammen durch eine Institution kann dann ohne weitere Überprüfung für inhaltsgleiche Medi en für andere Vertriebswege übernommen werden. Zur Verdeutlichung sei das Beispiel genannt, dass z. B. Serien, die zunächst bei einem Streaming-Dienst ausgestrahlt werden, mit denselben Kennzeichnungen auf Trägermedi en wie DVD oder Blu-ray verbreitet werden können. - - - - - - - Dieses Vorgehen entspricht der zunehmenden Medien konvergenz und verhindert, dass Doppel- oder Mehrfach prüfungen für inhaltsgleiche Medien aufgrund unterschied licher rechtlicher Zuständigkeiten durchgeführt werden müssen. - - - Verknüpfungen zum JMStV bei Film- und Spielplatt formen - - - - - Kommission für Jugendmedienschutz ( Um die Bestimmungen aus dem Jugendmedienschutz Staatsvertrag auch im Jugendschutzgesetz spiegeln zu können, wird im neu angelegten § 14a JuSchG geregelt, wie mit Film- und Spielplattformen umgegangen werden soll. Die Definition derartiger Diensteanbieter wird hierbei aus dem Telemediengesetz übernommen. So sind kommerzielle Diensteanbieter von Film- und Spieleplatt formen mit einer Nutzerreichweite von über einer Million im Inland dazu verpflichtet, Filme und Spiele mit deutlich wahrnehmbaren Alterskennzeichnungen anzubieten. Dies schließt Angebote mit Gewinnerzielungsabsichten wie beispielsweise Video-on-Demand, Streamingdienste, Apps und digitale Spiele mit ein. Sofern durch Altersveri fikationssysteme sichergestellt wird, dass nicht gekennzeichnete Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, ist der Diensteanbieter von dieser Pflicht befreit. Die Regelungen gelten sowohl für Anbieter im In- als auch im Ausland. Welche Altersverifikationssysteme hier für positiv bewertet wurden, ist auf der Homepage der www.kjm-online.de) abrufbar. Vorsorgemaßnahmen der Diensteanbieter Besonders weit geht der Gesetzgeber damit, Dienstean bieter mit Gewinnerzielungsabsichten und einer Nutzer reichweite von über einer Million im Inland Vorsorgemaß nahmen ergreifen zu lassen, die in besonderem Maße den Schutzzielen des § 10a Nr. 1 bis 3 JuSchG dienen und eine unbeschwerte Teilhabe von Kindern und Jugend lichen ermöglichen sollen. Diese sind im Gesetz nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgelistet und lassen einen gewissen Spielraum in der Ausgestaltung zu. Es wird darauf abgezielt, dass Angebote, die insbesonde re Kinder und Jugendliche ansprechen oder unter ihnen eine besonders hohe Nutzerreichweite erzielen, verstärkt Vorsorgemaßnahmen zu treffen haben (§ 24a JuSchG). Exemplarisch genannt seien an dieser Stelle - - - - - • die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit Beschwerdefunktion für unzulässige Inhalte; • das Einrichten einer separaten Beschwerdestelle, an die sich auch Kinder- und Jugendliche richten können sollen; • die Darstellung der AGBs in kindgerechter Sprache; • die Bereitstellung verlässlicher Altersverifikationssys teme, die verhindern, dass Kindern und Jugendlichen Zugang zu für sie nicht geeigneten Inhalten gewährt wird; - • das Anbieten von Jugendschutzvorrichtungen, wel chen es Personensorgeberechtigten erlaubt, die Nutzung eines Angebots auf einer Plattform zu steuern und selbst Vorsorge für die Mediennutzung ihrer Kinder zu treffen; - • automatisierte Privatsphäre-Einstellungen; • etc. Die Diensteanbieter können in eigener Zuständigkeit entscheiden, welche Vorsorgemaßnahmen sie in welcher Form anbieten. Überwacht und bei Verstößen ggf. geahn det wird dies durch die BzKJ in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum „jugendschutz.net“, das an der Kom mission für Jugendmedienschutz (KJM) angebunden ist. „jugendschutz.net“ prüfte im Jahr 2021 erneut die Vorsor gemaßnahmen von Instagram, YouTube, TikTok, Snapchat, WhatsApp, Pinterest, Facebook und Twitter. Dabei wurden insbesondere die Meldesysteme (z. B. einfacher Zugang, schnelle Abhilfe), Einstellungen (z. B. Vorkonfiguration einfach zu verwaltende Schutzoptionen), Richtlinien (z. B. Vollständigkeit, Klarheit), Hilfesysteme (z. B. konkrete Hilfe im Notfall, Hinweis auf Fachstellen) und technische Mechanismen (z. B. altersdifferenzierte Zugänge, Einsatz - - -

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