Mitteilungsblatt 03/2022

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 3 - 2 0 2 2 5 T H E M A von Erkennungssystemen) in den Fokus genommen. Ins gesamt haben einige Anbieter ihre Voreinstellungen oder Hilfebereiche zwar verbessert, sichere altersdifferenzierte Zugänge und die Meldesysteme weisen allerdings weiter hin große Defizite auf. Details können dem „Jahresbericht 2021: Jugendschutz im Internet“ von „ - - jugendschutz.net“ entnommen werden. Öffentliche Filmveranstaltungen Für die Praxis der Jugendschutz-Fachkräfte besonders re levant ist die Änderung der bisherigen sog. „Parental-Gui dance-Regelung“ für öffentliche Filmveranstaltungen (§ 11 JuSchG). So können nunmehr Filme mit einer Alters freigabe ab 12 Jahren nun auch für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer erziehungsbeauftragen Person in der Öffentlichkeit – also zum Beispiel bei einem Kinobesuch – zugänglich gemacht werden. Dies war bisher den Perso nensorgeberechtigten vorbehalten. Wichtig ist hierbei, dass die Erziehungsbeauftragung nachgewiesen werden und überprüfbar sein muss. - - - - Aus der Praxis liegen derzeit noch keine Erfahrungen vor, ob sich die Regelung im Sinne des Jugendschutzes be währt und ob die Erziehungsbeauftragung von den Eltern verantwortlich erteilt wird. - Gewünschte Änderung im Abschnitt 2 des JuSchG nicht eingetreten In seiner praktischen Umsetzung haben sich für die Jugendschutz-Fachkräfte in Bayern noch keine großen Unterschiede in der täglichen Arbeit bemerkbar gemacht. Geschuldet ist dies der Tatsache, dass sich im Abschnitt 2 (§ 4 bis § 10) des Jugendschutzgesetzes durch die Novellierung keine Veränderungen und sich somit auch keine Auswirkungen auf die gewohnten Arbeitsabläufe in den Jugendämtern ergeben haben. Die von Bayern vorangetriebene und auch von Seiten der Fachkräfte gewünschte Änderung des § 10 JuSchG, dass auch nikotinfreie Raucherzeugnisse, sofern kein elektronisches Heizelement zum Einsatz kommt, künftig einer Abgabebe schränkung unterliegen sollen, wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Daher bleibt die Verwendung von sog. Shiazo-Steinen in Shishas weiterhin erlaubt und die damit einhergehenden bereits bekannten Problematiken in der Praxis des Jugendschutzes bezüglich des Rauchens in der Öffentlichkeit bis auf Weiteres bestehen. - Legalisierungsprozess Cannabiskonsum - seitens der Bundesregierung, dass spätestens zu Beginn des Jahres 2023 ein Gesetzesentwurf zur Legalisierung des Konsums von Cannabis verabschiedet werden soll. Den Jugendschutz wird diese Veränderung massiv betref fen – sowohl in seiner präventiven Ausrichtung als auch in der ordnungsrechtlichen Regelung und Praxis, denn die Legalisierung eines bisherigen Betäubungsmittels hat automatisch die Anpassung des Jugendschutzgesetzes an die neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten zur Folge. Wie der Gesetzgeber hier konkret vorgehen wird und wel che Hürden noch genommen werden müssen, um dem Jugendschutz in diesem Zusammenhang gerecht werden zu können, wird sich zeigen müssen. Zumindest sendet die Bundesregierung derzeit eindeutige Signale aus, dass der Jugendschutz im Rahmen des Legalisierungsprozes ses besonders in den Fokus genommen werden soll. Bleiben wir gespannt. Möglicherweise ergibt sich eine neuerliche Anpassung des § 10 JuSchG aber in Verbindung mit dem Legalisie rungsprozess des Cannabis-Konsums. Geplant ist derzeit - - - Ausblick Die Legislative hat in der Anpassung des Jugendschutzge setzes an aktuelle Gegebenheiten speziell im Bereich der Medien viele positiv zu bewertende Änderungen durchge setzt, die insbesondere den Jugendmedienschutz stärken. Kritisch zu bemerken ist, dass nach wie vor durch nicht konsequent kongruente Begriffsbestimmungen und Aus legungen eine gewisse Diskrepanz zum Jugendmedien schutz-Staatsvertrag erhalten geblieben bzw. verschärft worden ist und auch Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern nicht immer klar definiert worden sind. Daher wird der Findungsprozess aller beteiligten Akteure in der Umsetzung des Gesetzes noch einige Zeit in Anspruch nehmen müssen. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass die Evaluierung des Jugendschutzgesetzes (§ 29b JuSchG) drei Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen ist. In Verbindung mit den zwingend notwendigen gesetzlichen Änderungen durch die geplante Cannabis- Legalisierung und die Veränderungen des JMStV können entsprechende Ergebnisse dazu dienen, neue Anpassungsprozesse anzustoßen und den Jugendschutz sowie den Jugendmedienschutz entsprechend weiterzuentwickeln. - - - - Der Jugendschutz in Deutschland bleibt also in der Öffent lichkeit präsent und „im Flow“. Und das ist gut so. - C H R I S T I N E H I E N D L

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