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des § 201a Abs. 3 StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch

Bildaufnahmen – in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII aufgenommen.

§ 201a Abs. 3 StGB wurde bereits mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen

49. Strafrechtsänderungsgesetz – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexual-

strafrecht – neu gefasst. Danach macht sich strafbar, wer eine Bildaufnahme, die die

Nacktheit einer Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder an-

bietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer

dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Am 10. November 2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen

Selbstbestimmung“ in Kraft getreten (BGBl. I S. 2460).

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

– In § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird die „Nichteinverständnislösung“ umgesetzt. Straf-

bar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer

Person vorgenommen wird. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. im

Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen

entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. zwar ein „Ja“ erklärt,

dieses aber etwa wegen einer Drohung nicht tragfähig ist.

– Mit § 184i StGB n.F. stellt der Gesetzgeber erstmals die sexuelle Belästigung unter

Strafe. Damit werden Fälle erfasst, die keine sexuelle Handlung im Sinne des

Strafgesetzbuches darstellen, da sie die erforderliche Erheblichkeitsschwelle (vgl.

§ 184h Nr. 1 StGB) nicht erreichen.

– Neu eingefügt wurde zudem § 184j StGB. Dieser regelt die Strafbarkeit eines

einzelnen Mitglieds einer Personengruppe, wenn aus dieser Gruppe heraus

sexuelle Übergriffe nach den §§ 177 oder 184i StGB begangen werden, ohne

dass der Einzelne selbst übergriffig wurde. Eine Personengruppe ist hierbei eine

Mehrheit von mindestens drei Personen, die eine andere Person bedrängt.

Die Neuregelungen führen zu einer Ergänzung des § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII um den

Straftatbestand der sexuellen Belästigung gem. § 184i StGB. Nicht in den Katalog

des § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII aufgenommen wurde der neue § 184j StGB.

Bitte beachten Sie, dass in den Vereinbarungen zwischen Jugendamt

und Trägern der freien Jugendhilfe bzw. Vereinen im Sinne des

§ 54 SGB VIII nach § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII die neuen Straftatbestände

des § 184i und § 201a Abs. 3 StGB ergänzt werden müssen bzw. ein

entsprechender Hinweis an die Träger erfolgen sollte. Die aktuali-

sierten Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung von § 72a SGB VIII

können Sie unter

www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/

fachliche-empfehlungen-zur-handhabung-des-72aSGBVIII.php abrufen.

Marie Hesse

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16

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