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In § 407a Abs. 1 ZPO wurde zur Verfahrensbeschleunigung die Pflicht aufgenommen,

dass der Sachverständige unverzüglich anzeigen muss, wenn er den Auftrag voraus-

sichtlich nicht in der vom Gericht gesetzten Frist erledigen kann. Das Gericht hat

daher bei schriftlicher Begutachtung zwingend eine Frist zur Übermittlung des unter-

schriebenen Gutachtens zu setzen (vgl. § 411 Abs. 1 ZPO). Bei Missachtung der Frist

soll ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Zudem soll gemäß § 407a Abs. 2 ZPO der Sachverständige zur Gewährleistung sei-

ner Neutralität unverzüglich prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Miss-

trauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht

unverzüglich mitteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zur

Höhe von 3.000 Euro festgesetzt werden.

Des Weiteren sehen die §§ 155b, 155c FamFG Rechtsbehelfe zur Verfahrensbeschleu-

nigung („Beschleunigungsrüge“ und „Beschleunigungsbeschwerde“) vor. Damit

können die Beteiligten gegen unbegründete Verzögerungen des Verfahrens vorge-

hen.

§ 163 Abs. 1 FamFG enthält für die Erstattung von Gutachten in Kindschaftssachen

(§ 151 FamFG) zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforde-

rungen für Sachverständige. Bislang gab es keine förmlichen Anforderungen an die

Ausbildung des Sachverständigen. Nun müssen diese regelmäßig mindestens eine

psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifika-

tion vorweisen. Nur ausnahmsweise können Pädagogen als Sachverständige beru-

fen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation

verfügen.

Marie Hesse

Ergänzung der Vereinbarungen nach § 72a

Abs. 2, 4 SGB VIII aufgrund Neuregelungen

im Strafgesetzbuch

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben

in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechts-

kräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt

worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und

in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis

nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen.

Der Katalog der Straftaten in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII wurde mit Wirkung ab 15. Ok-

tober bzw. 10. November 2016 um die § 184i StGB und § 201a Abs. 3 StGB erweitert.

Hintergrund sind die folgenden Gesetze:

Mit Wirkung ab 15. Oktober 2016 wurde durch das „Gesetz zur Verbesserung der Be-

kämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergeset-

zes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (BGBl. I S. 2226) der Straftatbestand

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16