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chend berücksichtigt, im Sinne jugendhilferechtlicher Bedarfsplanung zu unflexibel.

2.3 Auszahlung des Kindergeldes an Pflegefamilien / Definition Obhutsverhältnis

zu den leiblichen Eltern / Elternteilen

Pflegepersonen haben nach steuerrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Auszahlung

des Kindergeldes für ein Pflegekind, wenn dieses dauerhaft in den Haushalt aufge-

nommen wurde und darüber hinaus kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den leibli-

chen Eltern mehr besteht.

Manche Familienkassen legen den Begriff des Obhutsverhältnisses mitunter entge-

gen anderslautender offizieller Dienstanweisung (DA-KG) in Einzelfällen offenbar

sehr unterschiedlich aus und verweigern die Auszahlung des Kindergeldes an Voll-

zeitpflegepersonen bereits dann, wenn im Rahmen rechtlich verpflichtender und pä-

dagogisch gewollter Umgangskontakte im Sinne des § 33 SGB VIII regelmäßige

Kontakte zu den leiblichen Eltern bzw. Elternteilen aufrechterhalten werden.

Diese Auslegungspraxis reicht im Einzelfall so weit, dass selbst stundenweise bzw.

ein- bis zweimal monatlich stattfindende Kontakte als fortbestehendes Obhuts- und

Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern / Elternteilen interpretiert werden und den

Pflegeeltern damit kein Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes zugestanden

wird.

Diese enge Auslegung hätte zumindest für Zeitabschnitte, in denen noch nicht fest-

steht, ob eine Rückkehroption in die Herkunftsfamilie weiterhin zu prüfen ist, zur

Folge, dass Pflegefamilien keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hätten.

Die DA-KG auf dem Stand 2016 sieht zwar dem Grunde nach entsprechende Einzel-

fallprüfungen vor, gleichzeitig gehen aber Auslegungshilfen der DA-KG von einem

fehlenden Obhuts- und Pflegeverhältnis bereits dann aus, wenn ein Pflegekind von

seinen Eltern noch gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird oder es

seine leiblichen Eltern gelegentlich besucht und zwischen der Pflegeperson und dem

Kind ein Aufsichts-, Betreuungs-und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und

leiblichem Kind besteht.

Die Auflösung eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses ist im Regelfall dann anzuneh-

men, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein

schulpflichtiges Kind über zwei Jahre keine ausreichenden Kontakte mehr hat. Der

Begriff „ausreichend“ ist dabei leider nicht genauer definiert und nach Rechtspre-

chung des BFH in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes einzuschätzen.

Es wird empfohlen, den zuständigen Kindergeldkassen im Zweifelsfall die Umstände

des Einzelfalls darzulegen und im Interesse des Kindeswohls und der Kontinuität von

Pflegeverhältnissen um wohlwollende Prüfung zu ersuchen.

2.4 Anrechnung von Kindergeld bei körperlich bzw. geistig behinderten Pflege-

kindern

Der Deutsche Verein hat sich in seinem Gutachten G 5/14 vom 20.01.2016 ausführlich

mit den Grundlagen des Bezugs von Kindergeld für körperlich bzw. geistig behin-

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16

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