Mitteilungsblatt 04_2022

MITTEILUNGSBLATT 04-2022 2 KINDER- UND JUGENDHILFE Der Umsetzungsprozess soll dabei in drei Schritten erfolgen: Der nächste Schritt, die Einführung der Verfahrenslot sen, steht somit in einem Jahr an. Dementsprechend wird sich auf unterschiedlichsten Ebenen, auch oder v. a. bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugend hilfe, bereits jetzt intensiv damit beschäftigt. Drängen de Fragestellungen sind dabei u. a. die Aufgaben des Verfahrenslotsen, die Verortung bei öffentlichen Trägern, benötigte Stellenanteile und vieles mehr. - - - Auch wenn sich ein Teil der Fragestellungen bereits beantworten lassen, werden viele Fragen zunächst ungeklärt bleiben.2 An vielen Punkten wird man sich am Gesetzestext und der Gesetzesbegründung orientieren und zwischen den beiden Absätzen differenzieren müssen: § 10b SGB VIII Verfahrenslotse (Inkrafttreten: 01.01.2024) (1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliede rungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensor ge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und - - Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Ver fahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern. - - Demnach werden die Verfahrenslotsen zwei grundsätz lich unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen müssen, die sich an unterschiedliche Adressatinnen und Adressaten richten werden, aber gemeinsame Bezugspunkte haben können. - Begleitung und Unterstützung gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII Gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII haben junge Menschen mit einem (potenziellen) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX bzw. § 35a SGB VIII und deren Familien einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen. Dabei beschränkt der Bundesgesetzgeber den Anspruch nicht nur auf die jungen Menschen und deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, sondern öffnet ihn explizit auch für Erziehungsberechtigte, d. h. beispielsweise Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) führt der Bundesgesetzgeber schrittweise die Zuständigkeit für Leistungen für junge Menschen mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. BEGINN DES BAYERISCHEN MODELLPROJEKTS „VERFAHRENSLOTSEN“ T H EMA 1 Die dritte Stufe, d. h. die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen, tritt zum 01.01.2028 nur in Kraft, wenn bis zum 01.01.2027 ein Bundesgesetz vorliegt, in dem die nähere Ausgestaltung (leistungsberechtigter Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, usw.) geregelt ist. 2 Erste Antworten dazu finden sich beispielsweise in dem „Positionspapier zum Verfahrenslotsen – § 10b SGB VIII, Positionen und Vorschläge für die Umsetzung in die Praxis“ des DIJuF (https://bit.ly/3WsFl97, zuletzt abgerufen am 02.11.2022) oder auch im Newsletter des AFET e. V. „Impu!se – Der Verfahrenslotse gemäß § 10b SGB VIII – Impulse für die Anforderungen und Umsetzung der neuen Aufgabe“ von Friederike Eilers (https://bit.ly/3NxH1dJ, zuletzt abgerufen am 02.11.2022). [Ü1] Kinder- und Jugendhilfe [Ü2] Beginn des bayerischen Modellprojekts „Verfahrenslotsen“ [Teaser, kursiv, einspaltig] Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) führt der Bundesgesetzgeber schrittweise die Zuständigkeit für Leistungen für junge Menschen mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Der Umsetzungsprozess soll dabei in drei Schritten erfolgen: 1 Der nächste Schritt, die Einführung der Verfahrenslotsen, steht somit in einem Jahr an. Dementsprechend wird sich auf unterschiedlichsten Ebenen, auch oder v. a. bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, bereits jetzt intensiv damit beschäftigt. Drängende Fragestellungen sind dabei u. a. die Aufgaben des Verfahrenslotsen, die Verortung bei öffentlichen Trägern, benötigte Stellenanteile und vieles mehr. Auch wenn sich ein Teil der Fragestellungen bereits beantworten lassen, werden viele Frage zunächst ungeklärt bleiben.2 An vielen Punkten wird man sich am Gesetzestext und der Gesetzesbegründung orientieren und zwischen den beiden Absätzen differenzieren müssen: § 10b SGB VIII Verfahrenslotse (Inkrafttreten: 01.01.2024) (1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf 1 Die dritte Stufe, d. h. die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen, tritt zum 01.01.2028 nur in Kraft, wenn bis zum 01.01.2027 ein Bundesgesetz vorliegt, in dem die nähere Ausgestaltung (leistungsberechtigter Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, usw.) geregelt ist. 2 Erste Antworten dazu finden sich beispielsweise in dem „Positionspapier zum Verfahrenslotsen – § 10b SGB VIII, Positionen und Vorschläge für die Umsetzung in die Praxis“ des DIJuF (https://bit.ly/3WsFl97 zuletzt abgerufen am 02.11.2022) oder auch im Newsletter des AFET e. V. „Impu!se - Der Verfahrenslotse gemäß § 10b SGB VIII – IMPULSE FÜR DIE Anforderungen und Umsetzung der neuen Aufgabe“ von Friederike Eilers (https://bit.ly/3NxH1dJ zuletzt abgerufen am 02.11.2022). seit 10.06.2021 Inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ab 01.01.2024 Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII ab 01.01.2028 Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen 1

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