Mitteilungsblatt 04_2022

MITTEILUNGSBLATT 04-2022 3 Pflegeeltern. Auch den Zeitraum, in dem die Beratung und Unterstützung durch den Verfahrenslotsen geleistet werden kann, ist offen formuliert. Somit kann die Be ratung und Unterstützung sowohl vor der Beantragung möglicher Hilfen als auch während laufender Hilfen in Anspruch genommen werden. Daraus lässt sich aber auch ableiten, dass der Verfahrenslotse nur auf Wunsch der Anspruchsberechtigten tätig wird und keine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen darstellt. - Laut Gesetzesbegründung soll der Verfahrenslotse anspruchsberechtigten jungen Menschen und deren Familien durch das komplexe Sozialleistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zu ständigkeiten lotsen. Auch wenn § 10b Abs. 1 SGB VIII ausschließlich „Unterstützung“ und „Begleitung“ als Aufgaben benennt, sind diese Tätigkeiten immer auch mit Beratung verbunden. Dabei kann die Tätigkeit des Verfahrenslotsen von inhaltlicher Beratung zu Leistun gen der Eingliederungshilfe, über Unterstützung bei der Beantragung bzw. Inanspruchnahme von Leistungen bis hin zur Begleitung als Vertrauensperson reichen. Da andere Beratungsangebote, insbesondere gem. § 10a SGB VIII und §§ 32, 106 SGB IX bestehen bleiben, gilt es rechtzeitig in Kooperation mit den jeweiligen Trägern zu treten, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Gleichzeitig gilt es in diesem Zusammenhang über die Besonderheiten der Beratungsleistung des Verfahrenslotsen die spezifischen Kenntnisse der Bedarfe von jungen Menschen mit Behinderung und deren Familien zu informieren. - - Unterstützung des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leis tungen der Eingliederungshilfe für jungen Menschen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII - Als zweite Aufgabe sollen die Verfahrenslotsen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII den örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenfüh rung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit unterstützen und den Wissenstransfer gewährleisten. Der Bundesge setzgeber präzisiert die Aufgabe des Verfahrenslotsen dahingehend nur insoweit, dass dazu gegenüber dem örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhi fe Bericht erstattet werden soll. Die Berichterstattung soll insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, v. a. mit anderen Rehabilitationsträgern, erfolgen. Die Gesetzesbegründung nennt den Jugend - - l- - hilfeausschuss als möglichen Adressaten des Berichts. In welcher Form oder auch mit welchem konkreten Inhalt der Bericht erfolgen soll, wird allerdings nicht weiter ausgeführt. Die Verfahrenslotsen bzw. die Jugendämter erhalten durch die fehlenden Konkretisierungen in der Ausfüh rung, Gestaltung und Wahrnehmung dieser Aufgabe des Verfahrenslotsen einen größeren Spielraum als bei der anderen Aufgabe des Verfahrenslotsen. Gleichzei tig lässt sich aus den Formulierungen schließen, dass der Verfahrenslotse fallunabhängig zur strukturellen Kooperation mit sämtlichen Institutionen und Trägern, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Einglie derungshilfeleistungen zuständig sind, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung bietet allen Beteiligten die Chance zur Verbesserung der Kooperation an den Schnittstel len, die auch nach Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen bleiben. Und auch falls es im Jahr 2028 nicht zur Zusammenführung der Leistungen kommen sollte, werden die gewonnenen Erfahrungen die zukünftige Kooperation an den Schnitt stellen gewinnbringend fördern. Über die strukturelle Kooperation hinaus ist allerdings nicht geregelt, wie der Verfahrenslotse den Wechsel bzw. Übergang der Zuständigkeit unterstützen soll. Solange aber durch den Bundesgesetzgeber die nähere Ausgestaltung hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises, der Art und des Umfangs der Leistung, der Kostenbeteiligung und des Verfahrens nicht abschließend geregelt ist, lässt sich der Zuständigkeitswechsel nur begrenzt vorbereiten. Unabhängig davon kann und sollte in die Ko operation mit dem Träger der Eingliederungshilfe, aber auch anderen Rehabilitationsträgern, investiert werden, um Schnittstellen zu identifizieren, zu beschreiben und die Zusammenarbeit an diesen zu verbessern. Unter beiden derzeit für das Jahr 2028 vorstellbaren Konstella tionen hinsichtlich der Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen werden Schnittstellen zwischen den Systemen bestehen bleiben, an denen im Sinne der Leistungsberechtigten bzw. dem nahtlosen Ineinan dergreifen der Leistungen eine gute und zielführende Zusammenarbeit erforderlich sein wird. - - - - - - - - Ansiedlung beim örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Gem. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII wird der Verfah renslotse durch den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Die Verortung des Verfahrenslotsen bei einem freien Träger der Kinder- und - T H EMA

RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy