Mitteilungsblatt 04_2022

MITTEILUNGSBLATT 04-2022 7 medizinischen Leistungen der Kinderärztinnen und Kinderärzte, medizinisch/therapeutischen Leistungen (Logopädie, Ergo- und Physiotherapie) der Kranken kassen und aus heilpädagogisch/psychologischen Leistungen der Eingliederungshilfe, - • Assistenzleistungen, sowohl für Freizeitveranstaltun gen/-unternehmungen, wie auch für den Besuch von Kindertageseinrichtung, Schule oder Heilpädagogi scher Tagesstätte, - - • Heilpädagogische Leistungen, • Pflegefamilien. Die teilstationären Maßnahmen umfassen: • Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen: Nach dem BayKiBiG wird der Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen, die Kinder mit Behinde rung betreuen, um den Faktor 4,5 erhöht. Als Ein gliederungshilfeleistung erfolgt pro betreutem Kind eine zusätzliche Erhöhung auf den Faktor 5,5, eine Sachkostenpauschale und 50 Stunden heilpädagogi sche Förderung, - - - • Heilpädagogische Tagesstätten. Stationäre Maßnahmen sind: • Kurzzeitunterbringung/-pflege für eine kurzzeitige Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in einem Wohnheim, um die Eltern zu entlasten oder die Versorgung beim Ausfall der Betreuungsperson sicher zu stellen. Die Aufenthalte finden meistens an mehreren Wochenenden im Jahr und in einzelnen Ferienwochen statt, wobei die Finanzierung nachran gig nach den Pflegekassen erfolgt, - • Wohnheime. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die im Ver ständnis der Kinder- und Jugendhilfe eine stationäre Maßnahme darstellt, ist in der Systematik der Bezirke eine ambulante Maßnahme. Neben Unterschieden zwischen den Systemen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, wie unterschiedliche (Fach-) Sprachen, Vorgehensweisen bei der Bedarfsermittlung und Hilfegewährung oder auch welche Professionen zu den Fachkräften zählen, fielen im Austausch mit den Vertreterinnen und Vertretern der Bezirke aber auch Ge meinsamkeiten auf. Neben der Vergleichbarkeit einiger Leistungen fiel dabei auch auf, dass Schulbegleitungen in beiden Systemen einen großen Anteil der gewährten Maßnahmen darstellen. Die Träger der Eingliederungs hilfe reagieren darauf teilweise in ähnlicher Weise, in dem sie sich um eine verstärkte Steuerung dieser Ein zelfälle bemühen. Die Vertreterinnen und Vertreter der - - - - Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe berichteten zudem vereinzelt, dass sie bei Schulbegleitungen gute Erfahrungen mit „Poollösungen“ gem. § 112 Abs. 4 SGB IX gemacht haben. Einen überwiegenden Anteil der gewährten Leistungen bei den Bezirken nehmen daneben die Maßnahmen durch die interdisziplinären Frühförderstellen ein. Die stationären Maßnahmen, bei denen in der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren eine Zunahme zu verzeichnen ist, nehmen dagegen bei den Bezirken ab und stellen nur einen geringen Anteil der gewährten Hilfen dar. Über die Leistungen der Bezirke als Träger der Einglie derungshilfe hinausgehend wurden im gemeinsamen Gespräch auch über Kooperationsbedarfe zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert, die spätestens seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes 2021 beste hen. Gemeinsam wurde überlegt, wie die Kooperation im Interesse der jungen Menschen und ihrer Familien zukünftig umgesetzt werden kann. Hauptaugenmerk lag dabei auf § 36b Abs. 2 SGB VIII, § 10b Abs. 3 SGB VIII und § 117 Abs. 6 SGB IX. - - Nach § 36b Abs. 2 SGB VIII hat der Träger der Kinder- und Jugendhilfe – im Regelfall ein Jahr im Voraus – den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der Übergangsplanung zu beteiligen. Die Jugendämter initiieren auf dieser Grundlage ein Teilhabeplanverfahren unter Beteiligung des jungen Menschen, ggf. dessen recht licher Vertreterinnen und Vertreter und dem Träger der Eingliederungshilfe. In gemeinsamer Abstimmung soll der zukünftige Hilfebedarf eruiert werden, sodass eine kontinuierliche Leistungsgewährung auch nach dem Zuständigkeitsübergang sichergestellt ist. - § 117 Abs. 6 SGB IX stellt, ebenso wie auch der korrespondierende § 10b Abs. 3 SGB VIII, ein Bera tungsangebot der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit körperlicher, geistiger und Mehrfachbehinderung und deren Familien dar. Die Träger der Eingliederungshilfe sollen danach – mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten – das Jugendamt am Gesamtplanverfahren beteiligen. Die Jugendämter nehmen in diesen Konstellationen nicht als Rehabilitationsträger am Gesamtplanverfahren teil, sondern haben ausschließlich eine beratende Funktion. Die Beratung soll – laut Gesetzesbegründung – zum einen der Abgrenzung von erzieherischem und behinde - - B E R I C H T E

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