Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen zählen insbesondere:
- Kindertagesstätten,
- Tagesstätten der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Heime der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Erziehungsstellen bzw. familienanaloge Wohnformen, die die Voraussetzungen gemäß § 45a S. 2, 3 SGB VIII erfüllen,
- Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
- Tagesstätten der Behindertenhilfe,
- Schüler - und Jugendwohnheime, Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§§ 45-48a SGB VIII
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Art. 45 AGSG
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.
Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können
- betreute Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige betreffen,
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
- die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile.
Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und die damit verbundene Aufgabenwahrnehmung gemäß §§ 45 – 48a SGB VIII obliegt gemäß Art. 45 AGSG den Regierungen.
Bei Kindertageseinrichtungen sind die Kreisverwaltungsbehörden und im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 ff. SGB VIII zuständig.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt entwickelt gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und den Regierungen landesweite Standards, Empfehlungen und Orientierungsrahmen für die Umsetzung der Aufgaben der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden gemäß § 45 SGB VIII. Es unterstützt die Jugendämter und Träger von Einrichtungen durch Informationsveranstaltungen und Beratung zu übergeordneten, einzelfallunabhängigen Fragestellungen im Kontext des Betriebserlaubnisverfahrens.
Fachbeiträge und Publikationen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt (2023): Fachkräftebedarf in (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung. Landesweiter Orientierungsrahmen für erweiternde Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern. vom 15.11.2023
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt; Regierungen (2022): Vollzugshinweise "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern" vom 21.07.2022
Zeh-Hauswald, Stefanie; Britze, Dr. Harald (2023): Inklusive Ausrichtung von Angeboten der stationären Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. In: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/2023, S. 16-21.
Zeh-Hauswald, Stefanie (2021): Erhebung von Gebühren bei Ingewahrsamnahme Minderjähriger. In: ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 4/2021, S. 13-14.
Zeh-Hauswald, Stefanie (2019): Duale Ausbildungs- und Studiengänge – Fachkräfte gewinnen und Qualität sichern in der stationären Jugendhilfe. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt; Mitteilungsblatt 3-4/2019, S. 2-5.
Hesse, Marie; Müller, Klaus; Zeh-Hauswald, Stefanie (2018): Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 1631b BGB. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt 3/2018, S. 16-18.
Döbel, Heidrun; Zeh-Hauswald, Stefanie (2018): Orientierungshilfe zur Abgrenzung von Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und Erziehungsstellen gemäß § 34 SGB VIII. In: ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 2/2018. S. 8-12.
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (2017): intern>Fachliche Empfehlungen zum betreuten Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter Wohnformen gemäß § 34 und § 41 SGB VIII Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 14. November 2017
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (2014): Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung.Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 11. März 2014
BAG Landesjugendämter (2022): Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden.
BAG Landesjugendämter (2021): Handlungsempfehlung "Radikalisierung und Extremismus in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe" (aktualisierte Fassung 2021)
BAG Landesjugendämter (2021): Handlungsempfehlung Prozessbeschreibungen für die Tätigkeit der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden vor dem Hintergrund der Qualitätsentwicklung und -sicherung
BAG Landesjugendämter (2017): Das Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtunge
BAG Landesjugendämter (2017): Beratung und Aufsicht bei Angeboten der stationären Erziehungshilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (feM)
BAG Landesjugendämter (2015): Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach §§ 45 ff. SGB VIII