Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen richten sich als stationäre Hilfen zur Erziehung an junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten in Situationen, in denen ein Verbleib im Elternhaus auf Zeit oder auf Dauer nicht (mehr) möglich ist. Das Angebot der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII ist den übrigen Hilfen zur Erziehung gleichgestellt. Im Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII sind Notwendigkeit und Eignung sowie Zielsetzung der Hilfe dokumentiert und werden regelmäßig fortgeschrieben.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Ausrichtungen und Zielsetzung der stationären Hilfe
Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen fördern junge Menschen in ihrer Entwicklung durch Alltagserleben, pädagogische und therapeutische Angebote. Zielsetzung, Ausgestaltung, Betreuungsintensität und Dauer der Hilfe variieren und richten sich nach dem Bedarf des Einzelfalls.
Wird die Rückführung in die Herkunftsfamilie angestrebt, so wird der Hilfeprozess von einer intensiven Elternarbeit zur Verbesserung der dortigen Erziehungsbedingungen begleitet. Gegebenenfalls kommt auch der Wechsel in eine andere (Pflege-, in Ausnahmefällen Adoptiv-)Familie in Betracht. Ist Heimerziehung als Lebensform auf längere Zeit angelegt, kann sich die zeitliche Perspektive entsprechend des individuellen Bedarfs bis zur Verselbstständigung des jungen Menschen belaufen.
Neben der materiellen und pädagogischen Versorgung werden im Rahmen der Heimerziehung auch die Schul- oder Berufsausbildung des jungen Menschen sowie Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII gewährleistet.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Beratung in fachlichen und rechtlichen Fragen, Fachveranstaltungen, fachliche Empfehlungen und praxisnahe Arbeitshilfen. In schwierigen Einzelfällen ist das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung behilflich.
Zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und den Regierungen als Betriebserlaubnis erteilende Behörden entwickelt das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt landesweite Empfehlungen und Orientierungsrahmen für die Aufgaben gemäß § 45 SGB VIII.
Gemeinsam mit dem Landesheimrat Bayern widmet sich das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt der Entwicklung und Implementierung partizipativer Strukturen in der stationären Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe auf Landesebene.
Sollte die Unterbringung eines Kindes aus dem Ausland in einer Einrichtung in Bayern von einer ausländischen Behörde oder von einem ausländischen Gericht in Erwägung gezogen werden, sind vor der Unterbringung in Bayern die Regelungen des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes zu beachten, die die Vorgaben der Brüssel-IIb-Verordnung und des Haager Kinderschutzübereinkommens KSÜ konkretisieren. Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt ist dann zuständig für die Durchführung des Konsultations- und Zustimmungsverfahrens.
Fachbeiträge und Publikationen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt (2023): Fachkräftebedarf in (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung. Landesweiter Orientierungsrahmen für erweiternde Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern. vom 15.11.2023 (noch nicht barierefrei)
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt; Regierungen (2022): Vollzugshinweise "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern" vom 21.07.2022
Zeh-Hauswald, Stefanie; Britze, Dr. Harald (2023): Inklusive Ausrichtung von Angeboten der stationären Kinder- und Jugendhilfe in Bayern. In: ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 1/2023, S. 16-21.
Zeh-Hauswald, Stefanie (2021): Erhebung von Gebühren bei Ingewahrsamnahme Minderjähriger. In: ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 4/2021, S. 13-14.
Zeh-Hauswald, Stefanie (2019): Duale Ausbildungs- und Studiengänge – Fachkräfte gewinnen und Qualität sichern in der stationären Jugendhilfe. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt; Mitteilungsblatt 3-4/2019, S. 2-5.
Hesse, Marie; Müller, Klaus; Zeh-Hauswald, Stefanie (2018): Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 1631b BGB. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt. Mitteilungsblatt 3/2018, S. 16-18. (noch nicht barrierefrei)
Döbel, Heidrun; Zeh-Hauswald, Stefanie (2021): Orientierungshilfe zur Abgrenzung von Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und Erziehungsstellen gemäß § 34 SGB VIII, In: ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt Mitteilungsblatt 4/2021. S. 8-12.
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (2017): Fachliche Empfehlungen zum betreuten Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter Wohnformen gemäß § 34 und § 41 SGB VIII; Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 14. November 2017
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (2014): Fachliche Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII - Fortschreibung; Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 11. März 2014 (noch nicht barrierefrei)
BAG Landesjugendämter (2022): Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden.
BAG Landesjugendämter (2021): Handlungsempfehlung "Radikalisierung und Extremismus in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe" (aktualisierte Fassung 2021)
BAG Landesjugendämter (2017): "Das Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen"
BAG Landesjugendämter (2017): "Beratung und Aufsicht bei Angeboten der stationären Erziehungshilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (feM)"
BAG Landesjugendämter (2015): Sexuelle Grenzverletzungen, Übergriffe und Gewalt in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach §§ 45 ff. SGB VIII;