Hilfe für junge Volljährige
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) im Juni 2021 wurden die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige überarbeitet, wodurch die bisherige Soll-Vorschrift des § 41 SGB VIII in einen gebundenen Rechtsanspruch umgewandelt wurde.
Die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zielt darauf ab, die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Volljährigen soweit zu befördern, dass eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung möglich ist und somit den Übergang ins Erwachsenenleben zu erleichtern.
Dabei steht die Unterstützung bei der Verselbstständigung im Vordergrund. Individuell angepasste Maßnahmen sollen helfen, persönliche und soziale Herausforderungen zu bewältigen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit zu fördern und die gesellschaftliche Teilhabe zu sichern.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige
Ausübung der Hilfe für junge Volljährige
Die Ausübung der Hilfen für junge Volljährige erfordert eine sorgfältige und bedarfsgerechte Planung, die auf die individuellen Bedürfnisse des jungen Menschen abgestimmt ist. Der spezifische Hilfebedarf wird anhand der individuellen Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung ermittelt.
Die Unterstützung und Ausgestaltung der Hilfe richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf des jungen Menschen und kann sowohl in ambulanter als auch (teil-)stationärer Form erfolgen. Ein wesentlicher Bestandteil ist die psychosoziale Begleitung, die darauf abzielt, persönliche und soziale Kompetenzen zu stärken. Regelmäßige Überprüfungen der Hilfen gewährleisten die Passgenauigkeit der Maßnahmen und ermöglichen bei Bedarf Anpassungen und Nachsteuerungen. Dabei wird Wert auf die Beteiligung der jungen Volljährigen sowie eine enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Akteuren gelegt, um ein umfassendes Unterstützungsnetzwerk sicherzustellen. Ziel ist es, junge Volljährige bestmöglich auf dem Weg in ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben zu begleiten und zu fördern.
Seit Inkrafttreten des KJSG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zudem gem. § 41 Abs. 3 i. V. m. § 36b SGB VIII verpflichtet zu prüfen, ob bei Nichtfortsetzung oder Beendigung der Hilfe nach § 41 SGB VIII im Hinblick auf den Bedarf der jungen Volljährigen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der Hilfe- bzw. Teilhabeplanung. Im Rahmen dieses Prüfvorgangs hat zudem eine Beratung der/des jungen Volljährigen analog § 10a SGB VIII, insbesondere über Leistungen anderer Sozialleistungsträger, Verwaltungsabläufe und Angebote im Sozialraum, zu erfolgen.
Hilfedauer und Zuständigkeit
Die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII wird in der Regel ab Eintritt der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und kann in begründeten Einzelfällen für eine begrenzte Zeit darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine vorherige Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 ff. oder § 35a SGB VIII ist hierfür nicht erforderlich. Die Fortsetzung der Hilfe nach dem 21. Lebensjahr stellt eine weitere Leistungsphase mit eigenen Voraussetzungen dar, die an eine vorherige Hilfe gemäß § 41 SGB VIII anschließen kann. In beiden Phasen liegt der Rechtsanspruch bei den jungen Volljährigen selbst, verbunden mit der Gewährleistungspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Für junge Volljährige mit einer (drohenden) seelischen Behinderung, die voraussichtlich auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht eigenständig leben können, sollte frühzeitig ein Übergang in das System der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX in Betracht gezogen und entsprechend vorbereitet werden. Dies erfordert eine sorgfältige Planung, um einen nahtlosen Wechsel zu gewährleisten und den individuellen Unterstützungsbedarf weiterhin umfassend zu decken.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.