Auslandsadoption
Seit März 2002 ist Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen). Dieses Übereinkommen setzt die Ziele der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 auf dem Gebiet der Auslandsadoption um.
Hier gibt es eine Liste der Vertragsstaaten.
Mit Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens ist eine Zusammenarbeit nur möglich, wenn ein Verfahren analog der Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens geführt werden kann. Hierfür ist die Kooperation zwischen einer in Deutschland befugten Auslandsvermittlungsstelle und der zentralen Behörde im Ausland nötig (§ 2a AdVermiG).
Die Präambel des Haager Adoptionsübereinkommens, dem Deutschland am 01.03.2002 beigetreten ist, beschreibt die oberste Maxime einer Auslandsadoption:
"Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass internationale Adoptionen zum Wohle des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden. Durch die Einführung strenger Verfahrensregeln soll der Entführung und dem Verkauf von sowie dem Handel mit Kindern wirksam begegnet werden."
Eine Auslandsadoption ist eine nachrangige Option, um für ein Kind Eltern zu finden, denn jedes Kind hat ein Recht darauf in seinem Kulturkreis aufzuwachsen.
Es werden folglich immer erst im Heimatland des Kindes Adoptiveltern gesucht (Subsidiaritätsprinzip). Erst wenn all diese Bemühungen scheitern, kann eine Vermittlung ins Ausland angedacht werden. Entsprechend werden Kinder in der Regel frühestens ab einem Alter von zwei Jahren ins Ausland vermittelt. Häufig liegen dann nur wenige Informationen zur Vorgeschichte, der Herkunft und der gesundheitlichen Situation des Kindes vor.
Die Zusammenarbeit der an der Auslandsadoptionsvermittlung beteiligten Fachstellen im Heimatland der Bewerber und des Kindes erfordern Zeit, Vertrauen in die Arbeit dieser Stellen und viel Risikobereitschaft, Geduld, Flexibilität und Enthusiasmus der Adoptionsbewerber. Eine zusätzliche Belastung der Erziehungssituation aufgrund der Entwurzelung des Kindes ist zu berücksichtigen.
Die fachkundige Begleitung der Adoption durch die zur Auslandsadoptionsvermittlung befugten Fachstellen ist somit besonders wichtig und hilfreich.
Die Durchführung einer internationalen Adoption ohne die Begleitung einer Auslandsvermittlungsstelle ist gesetzlich untersagt und erhält grundsätzlich in Deutschland keine Anerkennung.
Verfahren
Hier finden Sie wichtige Hinweise zum Verfahren von Auslandsadoptionen.
Adoptionsvermittlungsstellen
Hier finden Sie die Kontaktdaten von Adoptionsvermittlungsstellen.
Sonstige Hinweise
Hier finden Sie sonstige Hinweise zu Auslandsadoptionen.
Weiterführende Links und Informationen
Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
BfJ - Adoption - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption