Sonstige Hinweise
Adoptionen aus Kriegs- und Krisengebieten
Rechtlich ist eine Adoption nur möglich, wenn alle Voraussetzungen eindeutig geklärt und dokumentiert sind – gerade zum Schutz des Kindes. In Krisengebieten fehlen dafür oft die nötigen Grundlagen. Deshalb sind internationale Adoptionen aus solchen Regionen in der Praxis extrem selten und in vielen Fällen nicht durchführbar.
Fehlende oder zerstörte Dokumente
In Kriegs- oder Katastrophengebieten sind oft keine gültigen Geburtsurkunden, Pässe oder andere Nachweise vorhanden. Ohne diese Dokumente lässt sich die Identität des Kindes und seiner Eltern nicht rechtssicher belegen – ein zwingendes Erfordernis im deutschen Adoptionsrecht.
Unklare oder fehlende rechtliche Zustimmung der Eltern
Für eine Adoption ist die notarielle Einwilligung der leiblichen Eltern notwendig. In vielen Fällen sind die Eltern jedoch nicht auffindbar, verschollen oder tot – oder es lässt sich nicht sicher klären, ob sie überhaupt existieren oder wo sie sich befinden.
Unsichere familiäre Verhältnisse
In Krisensituationen ist oft nicht klar, ob ein Kind wirklich elternlos ist oder ob es noch Verwandte gibt, die für das Kind sorgen könnten. Das Adoptionsrecht verlangt, dass eine Adoption nur dann infrage kommt, wenn keine anderen familiären Betreuungslösungen möglich sind.
Gefahr unrechtmäßiger Adoptionen (Kindeshandel)
In instabilen Regionen besteht ein erhöhtes Risiko für Menschenhandel oder unrechtmäßige Adoptionen. Deshalb sind Behörden besonders streng, um sicherzustellen, dass das Kind freiwillig und legal zur Adoption freigegeben wurde.
Zusammengebrochene staatliche Strukturen
Gerichte, Notare, Behörden oder andere offizielle Stellen sind in Kriegs- oder Katastrophengebieten oft nicht mehr arbeitsfähig. Das macht eine ordnungsgemäße rechtliche Abwicklung der Adoption unmöglich.
Adoptionsverbot im Herkunftsland
In manchen Ländern (z. B. Syrien) ist Adoption nach dem dortigen Recht gar nicht erlaubt oder nur in sehr eingeschränkter Form möglich. Internationale Adoptionen sind dort also rechtlich nicht vorgesehen.
Unbegleitete (Waisen-)Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, die in Bayern ankommen, werden vom jeweils örtlich zuständigen Jugendamt betreut. Dieses entscheidet auch über ihre Unterbringung und nimmt die jungen Menschen zunächst in Obhut.
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob eine Adoption dieser Kinder möglich ist. Dazu möchten wir klarstellen: Eine Adoption ukrainischer Kinder und Jugendlicher ist in Deutschland nicht möglich.
Auch wenn ein Kind tatsächlich als Waise gilt, müsste ein internationales Adoptionsverfahren durchgeführt werden – unabhängig davon, ob sich das Kind bereits in Deutschland aufhält.
Ein solches Verfahren ist mit der Ukraine jedoch nicht umsetzbar, da sie nicht mit anderen Staaten im Rahmen des Haager Adoptionsübereinkommens kooperiert. Aus diesem Grund können in Deutschland keine rechtlich anerkannten Adoptionen ukrainischer Kinder erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass viele dieser Kinder und Jugendlichen – sofern es die Umstände zulassen – langfristig in ihre Heimat zurückkehren sollen.
Sonderform: Verwandten- und Stiefkindadoption aus dem Ausland
Die Adoptionsbedürftigkeit eines Kindes zu seinen Verwandten nach Deutschland und das Fehlen anderer geeigneter Verwandter im Heimatstaat kann erst geprüft werden, wenn die Bewerber in Deutschland ihre Adoptionsabsicht bekundet haben.
Die zur Auslandsadoptionsvermittlung befugte deutsche Fachstelle muss sich bei einer Verwandtenadoption davon überzeugen, dass
- das Kind in seinem Heimatstaat keine geeigneten Angehörigen hat,
- die Adoption durch die in Deutschland lebenden Verwandten die einzige Lösung ist und
- die Adoption dem Kindeswohl dienlich ist.
Die Fachstelle kann sich nicht allein auf die Angaben der Bewerber zur Situation des Kindes verlassen.
Zur Feststellung, dass die Auslandsadoptionsvermittlung eines Kindes zu seinen Verwandten nach Deutschland erforderlich ist, gilt folgende Bedingung:
Der zur Auslandsadoptionsvermittlung befugten deutschen Fachstelle ist ein entsprechender Bericht der zuständigen Adoptionsfachstelle im Heimatstaat des Kindes über dessen aktuelle Situation vorzulegen. Die zur Auslandsadoptionsvermittlung befugte Fachstelle im Heimatstaat des Kindes sollte bei der Erstellung und Weiterleitung dieses Berichtes um Mithilfe gebeten werden. Damit wird dieser Stelle die Möglichkeit eröffnet, die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes zu prüfen und eine Aussage dazu zu treffen.
Gegebenenfalls kann für die Erstellung des Berichts über die Situation des Kindes eine unabhängige Stelle (z. B. der Internationale Sozialdienst, ISD) eingeschaltet werden. Das internationale Vermittlungsverfahren muss auch bei der Adoption eines verwandten Kindes durchlaufen werden.