Internationales Adoptionsvermittlungsverfahren
Ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren ist immer dann erforderlich, wenn ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, nach der Adoption im Inland leben soll. Entscheidend ist der Aufenthaltswechsel des Kindes.
Vor der Adoption ist hier immer ein zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren erforderlich. Dieses Verfahren kann nur eine Auslandsvermittlungsstelle (Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft) durchführen (§ 2a Adoptionsvermittlungsgesetz).
Diese Regelung gilt bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen aus dem Ausland genauso wie bei Fremdadoptionen (§ 2b AdVermiG). Entscheidend ist der Aufenthaltswechsel des Kindes vom Ausland ins Inland, aufgrund von Adoption.
Umgehungsverbot eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens
Bei einer internationalen Adoption ist zwingend immer ein zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren erforderlich. Dieses Verfahren kann nur eine Auslandsvermittlungsstelle (Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft) durchführen, nie jedoch eine Privatperson oder deren Rechtsanwalt. Unbegleitete Auslandsadoptionen sind verboten (§ 2b AdVermiG).
Sollte dennoch eine Privatperson ein Kind im Ausland adoptieren, werden aufgrund der fehlenden Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle (gem. § 2a Absatz 4 AdVermiG) keine Einreisepapiere von der deutschen Auslandsvertretung für das Kind ausgestellt.
Ausländische Adoptionsentscheidungen können in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt werden, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung (gem. § 2a Abs. 2 AdVermiG) vorgenommen worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG).
Somit kann die ausländische Adoptionsentscheidung im Inland keine Rechtswirkung entfalten und die Adoptiveltern sind nicht als Eltern des Kindes im Rechtssinne anzusehen. Die rechtliche Elternstellung wird nur im Erlassstaat der Entscheidung erreicht.
Ablauf eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens
Das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG). Für Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) finden zusätzlich die Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens und des deutschen Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) Anwendung. Auch in der Zusammenarbeit mit Nichtvertragsstaaten werden die Regelungen des HAÜ analog angewandt.
Diese Regelungen und Verfahrensschritte gelten bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen aus dem Ausland genauso wie bei Fremdadoptionen (§ 2b AdVermiG).
Auch bei Stiefkind- oder Verwandtenadoption muss ein internationales Vermittlungsverfahren durchlaufen werden. Einzelne Verfahrensschritte weichen von denen der Fremdadoption ab, da das Kind vorher schon feststeht.
Schritte des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens:
Über das konkrete Vermittlungsverfahren in dem betreffenden Land, über kulturelle und rechtliche Adoptionshindernisse sowie die erforderlichen Unterlagen etc. berät die Auslandsvermittlungsstelle, die das Verfahren durchführen soll. Die Bewerber müssen sich auf ein konkretes Land festlegen.
Die Adoptionsbewerber (mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) entscheiden sich für eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle, entweder das Landesjugendamt oder einen freien Träger, der eine Akkreditierung für das konkrete Land besitzt. An diese Auslandsvermittlungsstelle wird ein Adoptionsantrag gestellt. Mehrfachbewerbungen für das Ausland sind ausgeschlossen.
Eine direkte Bewerbung im Heimatland eines Kindes ist aufgrund des Verbots von unbegleiteten Adoptionen nicht möglich.
Die gleichzeitige Bewerbung in Deutschland und im Ausland sind nach Versendung der Bewerbungsunterlagen in das Ausland grundsätzlich nicht mehr möglich.
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erfolgt eine zweigeteilte Eignungsprüfung.
Allgemeine Eignungsfeststellung
Die Bewerber haben gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes einen Rechtsanspruch auf (allgemeine) Eignungsüberprüfung zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht isoliert, sondern nur im Rahmen eines internationalen Vermittlungsverfahrens, das von den in beiden beteiligten Ländern hierzu befugten Fachstellen durchgeführt wird. Außerhalb eines solchen Verfahrens kann ein Eignungsbericht nicht erstellt werden.
Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird ein Bericht erstellt. Er darf ausschließlich an die zuständige Auslandsvermittlungsstelle weitergeleitet werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 AdVermiG). Die Aushändigung eines positiven Eignungsberichts an die Adoptionsbewerber, bevollmächtigte Personen oder sonstige Stellen ist mit Art. 15 HAÜ nicht vereinbar und nicht zulässig (§ 7b Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 3 AdVermiG).
Länderspezifische Eignungsfeststellung
Nachdem das Ergebnis der allgemeinen Eignungsprüfung positiv festgestellt wurde, wird die länderspezifische Eignungsprüfung durch die von den Adoptionsbewerbern benannte Auslandsvermittlungsstelle durchgeführt. Ist das Ergebnis der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv, erstellt die Auslandsvermittlungsstelle hierüber einen Bericht. Mit diesem ergänzt sie den Bericht über die allgemeine Eignungsüberprüfung (§ 7c AdVermiG).
Erst wenn beide Eignungsfeststellungen positiv abgeschlossen wurden, werden die Bewerbenden offiziell in das Verfahren aufgenommen.
Die zweigeteilte Eignungsfeststellung und der dazugehörige Eignungsbericht sind ein Teil des Bewerbungsdossiers, welches die Auslandsvermittlungsstelle in Zusammenarbeit mit den Bewerben anlegt, um sich mit diesem um ein Kind ins Ausland zu bewerben.
Neben dem Eignungsbericht enthält die Bewerbung die vom gewählten Herkunftsland geforderten Unterlagen (ärztliche Atteste, psychologische Gutachten, Führungszeugnisse, Gehaltsnachweise, Urkunden etc.). Die Erstellung dieses Bewerbungsdossiers benötigt in der Regel mindestens ein Jahr. Bis alle relevanten Bewerbungsunterlagen in der benötigten Form (Übersetzung, Beglaubigung, Apostille bzw. Legalisierung) zusammengestellt sind, vergehen erfahrungsgemäß weitere Wochen. Nach der Fertigstellung der Bewerbung wird diese ins Ausland versandt und es beginnt die Wartezeit.
Ob ein Kind für eine Vermittlung in Frage kommt und welchen Bewerbern dieses dann vorgeschlagen wird, ist allein Ermessenssache der zentralen Adoptionsbehörde im Ausland. Aktuell bewegen sich Wartezeiten in einem zeitlichen Rahmen von 3 bis 5 Jahren. Es kann auch sein, dass für Bewerbende überhaupt kein Kindervorschlag eingeht. Von der ausländischen Adoptionsbehörde werden immer die Bewerbenden ausgesucht, die für das zur internationalen Adoption freigegebene Kind am besten geeignet erscheinen.
Geht auf eine Bewerbung hin ein Kindervorschlag aus dem Ausland ein, so ist dieser von der Auslandsvermittlungsstelle hinsichtlich wichtiger internationaler Standards zum Schutz der betroffenen Kinder zu überprüfen (u. a. Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, Adoptierbarkeit des Kindes).
Fällt diese Prüfung positiv aus wird geprüft, ob sich ein Matching zwischen dem Kindervorschlag und den in der Eignungsüberprüfung festgestellten Ressourcen der Bewerber ergibt. Bei der Prüfung sind die besonderen Bedürfnisse des Kindes (Krankheiten, Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten) und die Bereitschaft und Grenzen der Bewerbenden zu berücksichtigen. Erst wenn beide Prüfungen positiv ausfallen, wird der Kindervorschlag von der Auslandsvermittlungsstelle gebilligt und kann er den Adoptionsbewerbenden eröffnet werden.
Zur Einreise des Kindes mit den Adoptiveltern bzw. -pflegeeltern muss bei der deutschen Auslandsvertretung ein deutscher Kinderpass bzw. ein Visum für Deutschland erworben werden.
Nach der Annahme des Kindervorschlags wird das eigentliche, gerichtliche Adoptionsverfahren durchgeführt. Meist geschieht dies bereits im Herkunftsland des Kindes.
Wurde eine Adoption im Heimatland des Kindes ausgesprochen, empfiehlt es sich, in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoption zu stellen. Nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) kann beantragt werden:
- Die Feststellung der Anerkennung und der Wirkungen der ausländischen Adoptionsentscheidung (§ 2 Abs. 1 AdWirkG) und gegebenenfalls
- deren Umwandlung dahingehend, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach dem deutschen Recht angenommenen Kindes erhält (§ 3 Abs. 1 AdWirkG).
Die gerichtliche Anerkennung/Umwandlung gibt eine umfassende Rechtssicherheit, was die Wirksamkeit der Adoption und ihre Wirkungen betrifft.
Zuständig sind in Bayern - je nach Wohnort - die Familiengerichte in München, Nürnberg oder Bamberg.
Die örtlichen Jugendämter nach der Adoption weitere Beratung und Begleitung der Adoptivfamilie zu allen anstehenden behördlichen Schritten, aber auch bei Problemen mit der Integration des Kindes in seine neue Familie oder das Umfeld sicherzustellen (§ 9a AdVermiG).
Zudem nehmen Herkunftsstaaten für sich in Anspruch, Berichte über die Integration und Entwicklung des Kindes im Aufnahmestaat zu erhalten. Sie stellen unterschiedliche Anforderungen an die Häufigkeit und Dauer der Berichterstattung. Die Adoptiveltern erstellen die Berichte und werden dabei zumindest zeitweise vom Jugendamt oder der Auslandsvermittlungsstelle begleitet.
Kosten eines internationalen Vermittlungsverfahrens
Für die internationale Adoptionsvermittlung durch öffentliche Adoptionsvermittlungsstellen sind Gebühren zu erheben (§ 5 AdVermiStAnKoV).
Für die allgemeine Eignungsprüfung fallen 1.300 EUR an, für die Erstellung der länderspezifischen Eignungsprüfung und die Durchführung des internationalen Vermittlungsverfahrens 1.200 EUR. Die Gebührenpflicht gilt auch für Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.
Die Gebühr kann auch schon zu Beginn der Vermittlungstätigkeit erhoben werden. Bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung des Antrags kann die Gebühr anteilsmäßig rückerstattet werden.
Zusätzlich haben die Bewerber Auslagen für die Beschaffung von Urkunden und Übersetzungen sowie die Vergütung von Sachverständigen (z. B. Einholung eines psychologischen Gutachtens) zu tragen (§ 6 AdVermiStAnKoV).
Die Auslandsadoptionsvermittlungsstellen in freier gemeinnütziger Trägerschaft erheben auf privatrechtlicher Grundlage Gebühren für ihre Vermittlungstätigkeit. Die Kosten sind bei der jeweiligen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle in freier gemeinnütziger Trägerschaft abzurufen.