Sonstige Hinweise

Durch die Adoption einer oder eines Minderjährigen wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Eine Adoption wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Bei der Fremdadoption suchen Adoptionsvermittlungsstellen bzw. das örtliche Jugendamt passende Eltern für ein Kind, das adoptiert werden soll. Sie unterstützen das Ge­richt bei der Beurteilung des Kindeswohls.

Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adop­tions­ver­mitt­lungs­stel­len sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.

Hier geht es zu den Rechtsgrundlagen der Adoption.

Grundlagen

Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB).

Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der Regel nur ge­mein­schaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adop­tie­ren (Stiefelternadoption). Alleinstehende kön­nen ebenfalls adoptieren. Bei einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft und bei einer gleich­ge­schlecht­li­chen ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind an­neh­men (§ 1741 Abs. 2 BGB).

Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehe­part­nern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB). Eine Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Das Alter der Adoptivbewerbenden sollte jedoch im Verhältnis zum annehmenden Kind einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Ein zu hohes Alter der Annehmenden kann dem Kindeswohl widersprechen, weil dann das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnissen nicht mehr gegeben ist.

Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern ein­wil­li­gen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist un­wider­ruf­lich (§ 1750 BGB). 

Mit Wirk­sam­werden der Einwilligung der Eltern ruht deren el­ter­liche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Um­gangs­recht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der An­neh­men­den zurück (§ 1751 BGB). 

Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Le­bens­jah­res kann nur das Kind selbst mit Zu­stim­mung des gesetzlichen Vertreters ein­willigen (§ 1746 BGB). 

Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der An­nehmen­den beim Familiengericht (§ 1752 BGB).

Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säug­lin­gen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) aus­ge­spro­chen werden (§ 1744 BGB).

Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit zum Beispiel den Namen und die Staats­angehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem ent­ste­hen Erb- und Un­ter­halts­an­sprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Ver­wandt­schafts­verhält­nis­se des Kindes zu seiner Her­kunfts­fa­mi­lie und die damit ver­bun­de­nen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Aus­nah­men bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).

Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zu­stim­mung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adop­tions­ge­heim­nis dient dem Schutz der Adoptiv­familie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grund­recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu­steht.

Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwer­wie­gen­den Grün­den (beispielweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kin­des möglich. Die Auf­hebung im Interesse der An­neh­men­den ist nicht zulässig (§ 1763 BGB).

Formen von Adoption

Bei der Inkognito-Adoption (§ 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB) erfahren die leiblichen Eltern nicht, wer die zukünftigen Adoptiv­eltern sind. Diese sind bei der Adop­tions­ver­mittlungsstelle unter einer Li­sten­nummer registriert und bleiben somit anonym. Eine Blankoeinwilligung ist nicht möglich, d. h. die abgebenden Eltern können einer Adoption erst dann zustimmen, wenn die Adoptionsbewerber fest­stehen. Ziel dieser Adoptionsform ist der Schutz der Adoptivfamilie vor unerwünschten Einwirkungen der leiblichen Eltern oder sonstiger Personen (§ 1758 BGB).

Die Öffnung des Inkognitos bei einer Adoption kann für alle Beteiligten entlastend sein. Für abgebende Eltern besteht die Möglichkeit, die Trauer um den Verlust ihres Kindes besser zu verarbeiten. Adoptivkinder setzen sich konkret mit der Le­bens­situation ihrer leiblichen Eltern und den Gründen für die Adoptionsfreigabe auseinander. Phantasien verlieren hingegen an Bedeutung.

Der Wunsch leiblicher Eltern, die Adoptiveltern ihres Kindes kennenzulernen, entwickelt sich manchmal erst nach Vermittlung des Kindes. Die Adoptionsvermittlungsstellen stellen daher an Adoptionsbewerber den Anspruch, grundsätzlich zu einer Öffnung des Inkognitos bereit zu sein.

Die Öffnung des Inkognitos erfolgt in der Regel behutsam Schritt für Schritt und unter fachlicher Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle. Bei per­sön­li­chen Kon­takten sind die Beteiligten mit Gefühlen von Trauer, Ohnmacht, Wut, Scham und Angst konfrontiert. Die Öffnung kann bei den Beteiligten gegen­seitiges Verständnis wecken und einen offenen und ehr­li­chen Umgang mit dem Adop­tions­geschehen er­mög­lichen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet den Kontakt im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses. Dies ist wichtig, damit die Vielzahl verwirrender und widerstreitender Gefühle nicht zu einem Abbruch des Kontakts führt. Andernfalls droht die Gefahr, dass gerade bei den leiblichen Eltern neuer Schmerz hervorgerufen wird.

Bei der Stiefkindadoption handelt es sich um die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil. Bei der Ver­wandten­adoption ist das Kind mit einem Adoptierenden verwandt.

Die Adoption ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Zudem muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Ein bestehendes ver­wandtschaftliches Ver­hältnis soll nur dann durch eine Adoption geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes angezeigt erscheint.

Bei der Stiefkindadoption darf es nicht darum gehen, den außerhalb lebenden Elternteil auszugrenzen. Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung sind sorgsam durch die Adop­tions­vermitt­lungs­stelle des örtlichen Jugendamts zu prüfen - wie bei einer Fremdadoption.