Sonstige Hinweise
Durch die Adoption einer oder eines Minderjährigen wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Eine Adoption wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Bei der Fremdadoption suchen Adoptionsvermittlungsstellen bzw. das örtliche Jugendamt passende Eltern für ein Kind, das adoptiert werden soll. Sie unterstützen das Gericht bei der Beurteilung des Kindeswohls.
Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.
Hier geht es zu den Rechtsgrundlagen der Adoption.
Grundlagen
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB).
Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefelternadoption). Alleinstehende können ebenfalls adoptieren. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen (§ 1741 Abs. 2 BGB).
Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB). Eine Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Das Alter der Adoptivbewerbenden sollte jedoch im Verhältnis zum annehmenden Kind einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Ein zu hohes Alter der Annehmenden kann dem Kindeswohl widersprechen, weil dann das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnissen nicht mehr gegeben ist.
Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern einwilligen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB).
Mit Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Umgangsrecht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der Annehmenden zurück (§ 1751 BGB).
Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen (§ 1746 BGB).
Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der Annehmenden beim Familiengericht (§ 1752 BGB).
Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säuglingen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) ausgesprochen werden (§ 1744 BGB).
Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit zum Beispiel den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Ausnahmen bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).
Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adoptionsgeheimnis dient dem Schutz der Adoptivfamilie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung zusteht.
Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwerwiegenden Gründen (beispielweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kindes möglich. Die Aufhebung im Interesse der Annehmenden ist nicht zulässig (§ 1763 BGB).
Formen von Adoption
Bei der Inkognito-Adoption (§ 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB) erfahren die leiblichen Eltern nicht, wer die zukünftigen Adoptiveltern sind. Diese sind bei der Adoptionsvermittlungsstelle unter einer Listennummer registriert und bleiben somit anonym. Eine Blankoeinwilligung ist nicht möglich, d. h. die abgebenden Eltern können einer Adoption erst dann zustimmen, wenn die Adoptionsbewerber feststehen. Ziel dieser Adoptionsform ist der Schutz der Adoptivfamilie vor unerwünschten Einwirkungen der leiblichen Eltern oder sonstiger Personen (§ 1758 BGB).
Die Öffnung des Inkognitos bei einer Adoption kann für alle Beteiligten entlastend sein. Für abgebende Eltern besteht die Möglichkeit, die Trauer um den Verlust ihres Kindes besser zu verarbeiten. Adoptivkinder setzen sich konkret mit der Lebenssituation ihrer leiblichen Eltern und den Gründen für die Adoptionsfreigabe auseinander. Phantasien verlieren hingegen an Bedeutung.
Der Wunsch leiblicher Eltern, die Adoptiveltern ihres Kindes kennenzulernen, entwickelt sich manchmal erst nach Vermittlung des Kindes. Die Adoptionsvermittlungsstellen stellen daher an Adoptionsbewerber den Anspruch, grundsätzlich zu einer Öffnung des Inkognitos bereit zu sein.
Die Öffnung des Inkognitos erfolgt in der Regel behutsam Schritt für Schritt und unter fachlicher Begleitung der Adoptionsvermittlungsstelle. Bei persönlichen Kontakten sind die Beteiligten mit Gefühlen von Trauer, Ohnmacht, Wut, Scham und Angst konfrontiert. Die Öffnung kann bei den Beteiligten gegenseitiges Verständnis wecken und einen offenen und ehrlichen Umgang mit dem Adoptionsgeschehen ermöglichen.
Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet den Kontakt im Rahmen eines intensiven Beratungsprozesses. Dies ist wichtig, damit die Vielzahl verwirrender und widerstreitender Gefühle nicht zu einem Abbruch des Kontakts führt. Andernfalls droht die Gefahr, dass gerade bei den leiblichen Eltern neuer Schmerz hervorgerufen wird.
Bei der Stiefkindadoption handelt es sich um die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil. Bei der Verwandtenadoption ist das Kind mit einem Adoptierenden verwandt.
Die Adoption ist dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Zudem muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Ein bestehendes verwandtschaftliches Verhältnis soll nur dann durch eine Adoption geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes angezeigt erscheint.
Bei der Stiefkindadoption darf es nicht darum gehen, den außerhalb lebenden Elternteil auszugrenzen. Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung sind sorgsam durch die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts zu prüfen - wie bei einer Fremdadoption.