Verfahren
Paare, die sich mit dem Gedanken einer Inlandsadoption auseinandersetzen, können sich mit ihrem Wunsch an die Adoptionsvermittlungsstelle des für sie zuständigen Jugendamtes wenden. Für Adoptionsbewerber sowie für Annehmende ist gemäß § 9b Satz 2 AdVermiG die Adoptionsvermittlungsstelle zuständig, in deren Bereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eltern, die sich mit der Adoptionsfreigabe ihres Kindes auseinandersetzen, können sich bei jeder Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.
Jedes Jugendamt hat entweder allein oder gemeinsam mit benachbarten Jugendämtern eine Adoptionsvermittlungsstelle einzurichten (§ 2 Abs. 1 AdVermiG). Freie Träger benötigen für die Adoptionsvermittlung eine staatliche Anerkennung (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 AdVermiG). Die Zentrale Adoptionsstelle des ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt berät Jugendämter bei der Einrichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen und muss dieser zustimmen. Zudem spricht die zentrale Adoptionsstelle Anerkennungen für Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft aus.
Die Zentrale Adoptionsstelle des ZBFS- Bayerischen Landesjugendamt überzeugt sich in regelmäßigen Abständen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft haben der Zentralen Adoptionsstelle wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen sowie regelmäßige Berichte vorzulegen.
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionsvermittlungsstellen sind dafür verantwortlich, abgebende Eltern zu beraten und zu unterstützen. Sie begleiten den Adoptionsprozess und sind neben der konkreten Vermittlung eines bestimmten Kindes auch für die Auswahl, Vorbereitung und Begleitung geeigneter Adoptiveltern zuständig.
- Klärung von Fragen zur Adoption und zum Adoptionsprozess,
- Beratung abgebender Eltern über Alternativen zur Adoption sowie rechtliche und psychische Aspekte im Zusammenhang mit der Adoptionsfreigabe,
- Beratung, Eignungsüberprüfung und Vorbereitung von Adoptionsbewerbenden,
- entscheiden sich leibliche Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, wird die Adoptionsvermittlungsstelle tätig und übernimmt die Auswahl geeigneter Eltern sowie die Kontaktanbahnung,
- die Unterstützung und Begleitung der abgebenden Eltern,
- die Begleitung der Adoptivfamilie während der Adoptionspflegezeit bis zum rechtlichen Abschluss der Adoption und
- die gutachtliche Äußerung gegenüber dem Familiengericht, ob die angestrebte Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.
Nach dem rechtlichen Abschluss der Adoption bleibt die Adoptionsvermittlungsstelle Ansprechpartner für
- die nachgehende Beratung abgebender Eltern,
- die Begleitung halboffener und offener Formen der Adoption,
- die Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, die mit der Adoption im Zusammenhang stehen,
- die Beratung und Unterstützung von Adoptiveltern bei der Aufklärung des Kindes über die Adoption,
- die Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Auseinandersetzung mit der Adoption und
- die Beratung und Unterstützung von Adoptierten und abgebenden Eltern bei der wechselseitigen Suche.
Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Im Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes eingerichtet. Sie unterstützt die örtlichen und freien Adoptionsvermittlungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Unterstützung beinhaltet u.a. die Beratung der Fachkräfte bei rechtlichen und fachlichen Fragen, die Bereitstellung von Informationen und Materialien sowie die Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungen.
Insbesondere unterstützt die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes die Adoptionsvermittlungsstellen bei Adoptionen mit Auslandsberührung, Vermittlung von schwer vermittelbaren Kindern und sonstigen schwierigen Einzelfällen.
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Damit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihre Aufgabe wahrnehmen kann, haben die Adoptionsvermittlungsstellen eine Unterrichtungspflicht (§10 AdVermiG).
Die Adoptionsvermittlungsstellen haben die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes bei Adoptionen mit Auslandsberührung und bei der Vermittlung von schwer vermittelbaren Kindern zu beteiligen.
Die Beteiligung erfolgt bei Adoptionen mit Auslandsberührung über das Formular: Meldung der Adoption mit Auslandsberührung.
Eine Adoption mit Auslandsberührung liegt vor, wenn ein Kind im Inland adoptiert wird, jedoch dieses oder mindestens einer der Adoptionsbewerbenden eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Aufgrund der Vielzahl binationaler Ehen stellen Stiefelternadoptionen den größten Anteil der Inlandsadoptionen mit Auslandsberührung dar.
In der Regel entfällt hier ein internationales Vermittlungsverfahren. Lebt das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seit weniger als zwei Jahren in Deutschland ist hingegen ein internationales Vermittlungsverfahren durchzuführen.
Nach dem Wortlaut von §11 Abs. 2 AdVermiG muss bei einer Adoption mit Auslandsberührung die zentrale Adoptionsstelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Annehmenden von der zuständigen Fachkraft informiert werden.
Hier geht es zum Formular zur Meldung der Adoption mit Auslandsberührung nach § 11 Abs. 2 AdVermiG.
Die Unterrichtung hat nicht bereits im Moment der Bewerbung zu erfolgen, sondern erst dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen nach § 7a Abs. 1 und 2 AdVermiG aufgenommen werden oder das erste persönliche Vorbereitung- und Eignungsüberprüfungsgespräch mit Bewerbern im Rahmen einer Eignungsprüfung nach §§ 7 oder 7b AdVermiG erfolgt ist. Haben Bewerbende zunächst nur allgemeine Informationen erhalten (z. B. in einer Informationsveranstaltung), so kann noch nicht vom Beginn der Ermittlung gesprochen werden.
Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts gem. § 195 FamFG anzuhören. In diesem Verfahren gibt sie gegenüber den dafür zuständigen Familiengerichten in München, Nürnberg oder Bamberg eine Stellungnahme ab.
Die Bereitschaft, gesunde Säuglinge oder Kleinkinder zu adoptieren ist regelmäßig sehr groß. Für ältere, kranke oder behinderte Kinder stehen hingegen kaum aufnahmebereite Familien zur Verfügung.
Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) sieht für schwer vermittelbare Kinder - zusätzlich zu den Bemühungen der örtlichen Vermittlungsstellen - eine überregionale Vermittlung durch die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vor (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AdVermiG).
Eine örtliche Vermittlungsstelle ist verpflichtet, die zentrale Adoptionsstelle zu unterrichten, wenn eigene Vermittlungsbemühungen nicht zum Erfolg führen und ein Kind nicht in absehbarer Zeit (d. h. innerhalb von drei Monaten, § 10 AdVermiG) in Adoptionspflege vermittelt werden kann.
Die Unterstützung der Zentralen Adoptionsstelle ist häufig erforderlich bei
Kindern, die sich bereits im Schulalter befinden,
Geschwistern, die zusammenbleiben sollen,
Kindern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und
Säuglingen und Kleinkindern, deren Entwicklung z. B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch während der Schwangerschaft noch nicht absehbar ist.
Zur Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe benötigt das Landesjugendamt umfassende Informationen zur Vorgeschichte des Kindes und der Eltern sowie Angaben zum erzieherischen Bedarf und den erforderlichen Kompetenzen der Adoptivfamilie. Bei kranken oder behinderten Kindern sollten außerdem aussagekräftige medizinische Unterlagen vorgelegt werden.
Damit der Zentralen Adoptionsstelle bei der Suche nach geeigneten Adoptiveltern eine ausreichende Zahl aufnahmebereiter Familien zur Verfügung steht, sind durch die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen die Bewerbenden zu melden, die sich für die Aufnahme eines schwer vermittelbaren Kindes interessieren.
An der Vermittlung von gesunden Säuglingen oder Kleinkindern ist die Zentrale Adoptionsstelle in der Regel nicht beteiligt.
Die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts sucht in enger Kooperation mit den örtlichen Vermittlungsstellen überregional nach geeigneten Eltern für die ihr gemeldeten Kinder mittels
intensiver Informations- und Beratungsgespräche für interessierte Bewerbende,
gezielter Nachfrage bei einzelnen Jugendämtern und
Unterstützung bei der Erstellung eines "Adoptionsanzeigers" (Kurzbiografie eines Kindes) für alle bayerischen Vermittlungsstellen und die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter in Deutschland.
Zeichnet sich eine Vermittlungsmöglichkeit ab, klären die zuständigen örtlichen Jugendämter weitere Einzelheiten. In Einzelfällen kann die Zentrale Adoptionsstelle am weiteren Verlauf der Vermittlung beteiligt und zu Gesprächen mit in Frage kommenden Adoptionsbewerbern hinzugezogen werden.