Mitteilungsblatt_04_21

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 4 - 2 0 2 1 13 I N F O Am 02. September 2019 trat die „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMI – BMIBGebV)“ in Kraft. Seither werden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben (vgl. § 1 BMIBGebV). Gebührenfähige Leistungen folgen dem Verursacherprinzip: Kosten für staatliche Maßnahmen, die in der Verantwortung einzelner Bürgerinnen und Bürger als Verursacher liegen, sind auch von diesen selbst zu tragen und nicht (im Rahmen der Steuerfinanzierung staatlicher Aufgaben) der Allgemeinheit zuzumuten. Die „Besondere Gebührenverordnung BMI“ bezieht sich unter anderem auf Einsätze und Maßnahmen, die auf Grund von Vorschriften des Bundespolizeigesetzes (BPolG) erbracht werden (§ 1 Nr. 1 BMIBGebV). Dazu zählen auch Einsätze der Bundespolizei, die der Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG dienen, z. B. aufgrund der vorsätzlichen Schaffung von Gefahrenlagen, der missbräuchlichen Auslösung einer Gefahrenlage, der Suche nach vermisst gemeldeten Personen bzw. des Aufgreifens oder Auffindens einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Person (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 BMIBGebV, Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Abschnitt 1 – Bundespolizeigesetz). Die Höhe dieser Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vgl. § 2 Abs. 1 BMIBGebV i. V. m. zugehöriger Anlage) und ist unter anderem auch vom zeitlichen Umfang der Einsätze und Maßnahmen abhängig. Ausnahmen von der Gebührenerhebung bilden Ein- sätze, die zur Verhinderung eines Suizids dienen (vgl. Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Anlage zu § 2 Abs. 1 BMIBGebV, Abschnitt 1, Nr. 1.1.5) sowie der Schutzgewahrsam nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG, soweit sich eine Person erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbekundung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. Folgen für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe: Kommt es zu Abgängigkeiten bzw. Entweichungen Minderjähriger aus stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sind diese seitens der Einrichtung bzw. des Trägers bei der Polizei als vermisst zu melden. Bei einem Aufgreifen oder Auffinden des Kindes bzw. Jugendlichen durch die Bundespolizei (z. B. am Bahnhof oder im Bahnhofsumfeld) und einer damit verbundenen Ingewahrsamnahme bzw. Überstellung an die zuständige Einrichtung, werden nach den Regelungen der „Besonderen Gebührenverordnung BMI“ nun Gebühren für den Aufwand der polizeilichen Maßnahme fällig. Nachdem die Fachkräfte der Einrichtung im Rahmen der Betreuung und Unterbringung der Minderjährigen auch die Aufsichtspflicht über diese innehaben, wendet sich der Gebührenbescheid gegen den jeweiligen Träger der Einrichtung. Erreicht den Träger einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ein solcher Gebührenbescheid, wird empfohlen, im Rahmen der angegebenen Frist die Möglichkeit zur Anhörung zu nutzen, sich gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und um Prüfung eines Verzichts auf die Gebührenerhebung zu bitten. B E S O N D E R E G E B Ü H R E N V E R O R D N U N G ERHEBUNG VON GEBÜHREN BEI INGEWAHRSAM- NAHMEN MINDERJÄHRIGER Nach den Regelungen der „Besonderen Gebührenverordnung BMI“ werden beim Aufgreifen oder Auffinden einer bzw. eines Minderjährigen durch die Bundespolizei Gebühren für den Aufwand der polizeilichen Maßnahme fällig. Auf den Gebührenbescheid kann der betroffene Einrichtungsträger im Rahmen der Anhörung gemäß § 28 VwVfG reagieren.

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