Mitteilungsblatt_04_21

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 4 - 2 0 2 1 14 Die schriftliche Äußerung des Einrichtungsträgers sollte mit einer entsprechenden Begründung versehen werden. Dabei kann es zielführend sein, insbesondere auf folgende Aspekte einzugehen: • Psychosoziale Belastungsfaktoren der betreuten Zielgruppe, die Abgängigkeiten und/oder Entweichungen aus der Einrichtung begründen können. • Fokus der Kinder- und Jugendhilfe auf Betreuung und Begleitung junger Menschen, nicht auf Überwachung und Sicherung. • Pflicht der Einrichtung bzw. des Trägers, Vermisstenmeldung zu erstatten. • Personelle Besetzung, Betreuungsschlüssel und Dienstplangestaltung der Einrichtung, die es im Regelfall nicht ermöglicht, Minderjährige kurzfristig und/oder nachts am Aufgriffsort oder auf einer Polizeidienststelle abzuholen, weil das Wohl anderer Minderjähriger in der Einrichtung dadurch gefährdet werden kann. • Sofern zutreffend, Hinweis auf erstmaliges Auffinden und Aufgreifen des betreffenden Minderjährigen durch die Bundespolizei. Im Rahmen einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist seitens des Einrichtungsträgers der Sozialdatenschutz zu gewährleisten. Eine Schilderung der individuellen Situation des einzelnen betroffenen Kindes/ Jugendlichen ist insofern nicht zulässig. Die Bundespolizei wird auf Grundlage der Begründung im Rahmen der schriftlichen Anhörung in eigener Zuständigkeit über einen möglichen Verzicht auf die Gebührenerhebung entscheiden. Geht die schriftliche Äußerung nicht oder nicht fristgemäß ein, entscheidet die Bundespolizei nach Aktenlage. Ergeht daraufhin ein Verwaltungsakt, mit dem eine Gebühr erhoben wird, bleibt noch die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen. Auch hier gelten entsprechend Einspruchsfristen und Begründungspflichten. Erste Rückmeldungen aus der Praxis zeigen jedoch, dass die Nutzung der Möglichkeit der Anhörung gemäß § 28 VwVfG durchaus Erfolg versprechend sein kann. I N F O S T E F A N I E Z E H - H A U S W A L D

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