Mitteilungsblatt_04_21

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 4 - 2 0 2 1 15 I N F O Auf der Grundlage der Referentenentwürfe und noch vor Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung von Verfahrensrechten von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ am 17. Dezember 2019 und dem damit korrespondierenden „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ (Inkrafttreten am 13. Dezember 2019), setzte der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss im Oktober 2019 einen Expertenkreis ein, der sich mit der Neufassung der fachlichen Empfehlungen zur „Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz“ aus dem Jahr 2012 befassen sollte. Die genannten Bundesgesetze sind beide Ergebnis einer Anpassung an die EU-Richtlinie 2016/800, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Übernahme von Verfahrensgarantien für „Kinder“, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, in nationalen Gesetzgebungsverfahren vorsah. Auch die Bundesrepublik Deutschland mit ihren vergleichsweise hohen Qualitätsstandards in der Jugendstrafrechtspflege war in diesem Zusammenhang gefordert, die national gültige Rechtsprechung mit besonderem Blick auf das Wohl und die Rechte von jungen Straftäterinnen und Straftätern anzupassen. Ferner trat am 10. Juni 2021 das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“ in Kraft, welches u. a. auch Änderungen im „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)“ mit sich brachte. Auch diese beiden gesetzlichen Grundlagen beinhalteten teils maßgebende neue Rechtsvorschriften für den Mitwirkungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, wie z. B. die §§ 52 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGB VIII oder § 5 Abs. 1 KKG. Die normativen Änderungen gaben somit Anlass und Rahmen für die Neufassung der fachlichen Empfehlungen aus dem Jahr 2012. Die veränderte Gesetzeslage bedingte die Neubeschreibung eines spezifischen Arbeitsfeldes der Kinder- und Jugendhilfe, der einzelnen N E U E V E R Ö F F E N T L I C H U N G FACHLICHE EMPFEHLUNGEN ZUR MITWIRKUNG IN VERFAHREN NACH DEM JUGENDGERICHTS- GESETZ GEMÄSS § 52 SGB VIII – BESCHLUSS DES BAYERISCHEN LANDESJUGENDHILFEAUSSCHUSSES VOM 21. JULI 2021 Als bundesweit erster (überörtlicher) Träger der öffentlichen Jugendhilfe veröffentlicht das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt fachliche Empfehlungen zur Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII auf der Grundlage des „Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)“.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy