Stiefkindadoption

Bei einer Stiefkindadoption wird das Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert, und zwar unabhängig, ob es sich um ein verschiedengeschlechtliches oder ein gleichgeschlechtlich Paar handelt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass das Kind und der oder die Annehmende sich bereits kennen.

Die Stiefkindadoption bildet rechtlich eine Besonderheit im Hinblick auf die Verwandtschaftsverhältnisse nach Ausspruch der Adoption (vgl. §§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 2 BGB).

Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.

Publikation

ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (Hrsg.) (2026, überarbeitete Version): Wir leben in einer Stieffamilie - Soll unser Kind adoptiert werden? (noch nicht barrierefrei)

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