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mindestens 14 Jahre alte Täter. Die Strafbarkeit besteht unabhängig von einer even-

tuellen Einvernehmlichkeit, d. h. auch bei minderjährigen „Verheirateten“, die das

14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei minderjährigen „Verheirateten“, die

das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt zudem eine Strafbarkeit des

strafmündigen Ehegatten gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB in Betracht.

In ausländischen Staaten, die ein Ehemündigkeitsalter vor dem vollendeten 16. Le-

bensjahr vorsehen, ist eine Strafbarkeit entsprechend des deutschen Strafrechts

(§§ 176, 180 StGB) in der Regel nicht gegeben. Das deutsche Strafgericht wird daher

vor allem bei Menschen, die aus diesen Staaten erst kürzlich nach Deutschland ein-

gereist sind, prüfen, ob ihnen bei Begehung der sexuellen Handlungen die Strafbar-

keit nach dem deutschen Strafrecht bekannt war. Handelten sie in einem unvermeid-

baren sogenannten Verbotsirrtum (§ 17 StGB), so haben sie sich nicht strafbar ge-

macht. War der Verbotsirrtum vermeidbar, kommt eine Strafmilderung in Betracht.

Marie Hesse

Neue Jugendschutzregelungen für E-Shishas

und E-Zigaretten

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen

Shishas beschlossen. Damit wird das Verbot des § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG),

Tabakwaren an Minderjährige abzugeben oder ihnen den Konsum zu gestatten auf

elektronische

Zigaretten und

elektronische

Shishas ausgedehnt. Die neuen Regelun-

gen wurden am 10.03.2016 im Bundesgesetzblatt Nr. 11 veröffentlicht und traten am

01.04.2016 in Kraft.

Der aktuelle Gesetzestext lautet:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren

und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Ju-

gendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotin-

haltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse

und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn

ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist,

dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeug-

nisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen

Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und

Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zi-

garetten und elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16

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