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lichen Kinder- und Jugendhilfe sowie erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern er-

stellt. Sie erscheinen in diesen Tagen erstmalig für Bayern und sind getragen vom

Gedanken um die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im

Sinne der §§ 79 ff. SGB VIII. Abschließend gilt unser Dank den Mitgliedern des vom

Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss zur Erstellung dieser fachlichen Empfeh-

lungen eingesetzten Expertenkreises und den sie entsendenden Stellen.

Florian Kaiser

Statusfeststellung freiberuflich tätiger

(Familien-) Gesundheits- und Kinderkranken-

pflegerinnen oder -pfleger im KoKi – Netzwerk

frühe Kindheit

Zur Feststellung, ob die freiberufliche Tätigkeit als (Familien-) Gesundheits- und Kin-

derkrankenpflegerin oder -pfleger (im Folgenden kurz FGKiKP genannt) für die KoKi-

Netzwerke der Jugendämter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhält-

nisses im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt wurde, erging vor Kurzem ein Be-

scheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an eine für ein oberbayerisches Ju-

gendamt tätige FGKiKP.

Die DRV beurteilt unter anderem Vertragsverhältnisse selbständig Tätiger. Zunächst

wurde hier der Gesundheitsfachkraft eine Scheinselbstständigkeit beschieden, gegen

welche diese Widerspruch einlegte. Nach nochmaliger Prüfung – insbesondere des

von der Betroffenen nachgereichten Arbeitsvertrages – wurde dem Widerspruch in

vollem Umfang abgeholfen und die Statusfeststellung revidiert. Ergebnis war, dass

bei der nachgewiesenen Tätigkeit keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäf-

tigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversiche-

rung sowie nach dem Recht der Arbeitsforderung besteht.

Im Folgenden zur Begründung der DRV:

Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbeson-

dere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tä-

tigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des

Weisungsgebers. „Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers

war in diesem Falle nicht gegeben. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilen-

den Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffen, können ihr

nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers erteilt werden. In

dieser Tätigkeit besteht keine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber“ – so der

Bescheid.

Wir empfehlen daher auch in unseren Weiterbildungskursen allen selbstständig Täti-

gen FGKiKP im Fall einer Statusfeststellung als „scheinselbstständig“ entsprechend

Widerspruch bei der DRV einzulegen (entstandene Kosten im Widerspruchverfahren

werden bei der Rücknahme des Verfahrens – wie in diesem Fall – von der DRV über-

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16