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Unterrichtsgesetz (BayEUG) junge Menschen frühzeitig und bedarfsgerecht zu för-

dern und zur Verbesserung von Teilhabechancen von sozial benachteiligten jungen

Menschen beizutragen.

Angestoßen durch Impulsreferate des Bayerischen Landesjugendamtes und der Re-

gierung von Schwaben zu den Themen „Zusammenarbeit in der Einzelfallarbeit“ und

„Zusammenarbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung“ wurde anhand von Fall-

beispielen an Regionaltischen diskutiert, wie die Schnittstellen zwischen Schule und

Kinder- und Jugendhilfe ausgestaltet werden können. Beim Thema Zusammenarbeit

in der Einzelfallarbeit standen die rechtlichen Grundlagen zu Datenschutz und

Schweigepflicht der beiden Systeme Kinder- und Jugendhilfe und Schule im Fokus,

sowie die sich daraus ableitbaren Aufgaben und Abgrenzungen. Exemplarisch seien

hier einige Fragen genannt:

– Für welche Fälle ist JaS zuständig, wann handelt es sich um schulische Aufgaben?

– Wann und in welcher Form (Datenschutz) können sich Lehrkräfte an die JaS-Fach-

kraft wenden und umgekehrt?

– Wie wird das Elternrecht gewährleistet? Welche Informationen sind wem weiter-

zuleiten bzw. dürfen weitergegeben werden?

Andrea Serwuschok, JaS Koordinatorin, und Schulleiter Frank Hortig aus Kaufbeuern berichten aus

der Praxis

Die nötigen Absprachen zur Vorgehensweise bei Verdacht auf Kindeswohlgefähr-

dung sind komplex und bedürfen eines Aushandlungsprozesses, der unter Ein-

beziehung der relevanten Akteure eine abgestimmte, in sich geschlossene Hand-

lungs- und Reaktionskette für JaS-Fachkräfte und Lehrkräfte zum Ziel hat. Wie der

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BLJA Mitteilungsblatt 1/16

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