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zuhalten. Dies liegt vor allem an der Obergrenze von 50 Fällen je Vollzeitkraft nach

§ 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII.

Durch das Outsourcing der Führung der Vormundschaften an Vereine entstehen der

Jugendhilfe zusätzliche Aufwendungen, etwa für Fallzahlenpauschalen, die Vor-

mundschaftsvereine im Regelfall für ihre Dienstleistungen berechnen.

In der Praxis der Jugendhilfe wird derzeit kontrovers diskutiert, ob diese Aufwendun-

gen zu den Kosten zählen, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB

VIII im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII aufgewendet wurden und damit der Kostener-

stattung unterliegen.

In Bayern besteht mittlerweile eine breite Akzeptanz für die Auffassung, dass Kosten

für die Führung von Vormundschaften, die der öffentlichen Jugendhilfe durch das

Outsourcing an Vormundschaftsvereine entstehen, unter bestimmten Voraussetzun-

gen durchaus Kosten darstellen können, die im Rahmen der rechtmäßigen Erfüllung

der Aufgaben nach dem SGB VIII anfallen.

Wenngleich Form und Verfahren der Führung von Vormundschaften zivilrechtlich ge-

regelt sind, stellt deren Führung nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 sowie §§ 55, 56 SGB VIII den-

noch eine Aufgabe der Jugendhilfe dar.

Das lässt nur den logischen Schluss zu, dass Kosten, die den Jugendämtern in Zu-

sammenhang mit der verpflichtenden Führung von Vormundschaften entstehen, zu

den Kosten der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehö-

ren.

Daneben besteht die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe nach § 4 SGB VIII,

vertrauensvoll mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. Dies gilt

nach der bayerischen Auffassung auch für die Führung von Vormundschaften durch

Vereine, die eine entsprechende Erlaubnis im Sinne des § 54 SGB VIII erhalten

haben.

Weitere Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten für die Führung einer Vormund-

schaft im Einzelfall eindeutig abgrenzbar und einer bestimmten Hilfemaßnahme indi-

viduell-konkret zuordenbar sind.

Allerdings wird daneben auch die gegenteilige Auffassung vertreten, dass die Füh-

rung von Vormundschaften eben nach zivilrechtlichen Vorgaben erfolgt, damit keine

Aufgabe der Jugendhilfe darstellt und die in diesem Zusammenhang entstehenden

Kosten weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfe noch Annexleistungen im

Sinne des § 39 SGB VIII sind. Nach dieser Rechtsauffassung handelt es sich nicht um

erstattungsfähige Kosten für die rechtmäßige Erfüllung von Aufgaben im Sinne des

§ 89f SGB VIII in Verbindung mit § 89d SGB VIII.

Insbesondere sind von dieser Auslegung Fälle betroffen, in denen (noch) keine Ju-

gendhilfeleistungen zu gewähren, aber nach dem gesetzlichen Auftrag der vorläufi-

gen Inobhutnahme nach § 42a oder der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dennoch

Vormundschaften zu führen sind.

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BLJA Mitteilungsblatt 4/16

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