Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und junge Volljährige
Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen befürchtet werden müssen. Dabei muss kein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vorliegen. Oft sind es auch die Lebensbedingungen einer Familie (wie Arbeitslosigkeit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die einen Hilfebedarf begründen.
Welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen, entscheidet das örtliche Jugendamt, welche Hilfestellung sinnvoll und erforderlich ist.