Nachbetreuung

Die Nachbetreuung stellt eine Unterstützungsform dar, die auf bereits in Anspruch genommene Hilfen für junge Volljährige aufbaut. § 41a SGB VIII spezifiziert und ersetzt den früheren § 41 Abs. 3 SGB VIII, indem er rechtsverbindlich festlegt, dass junge Volljährige nach Ende der Hilfe gemäß § 41 SGB VIII weiterhin bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung erhalten.

Ziel ist es, den Übergang aus dem Hilfesystem der Kinder- und Jugendhilfe, wie etwa aus stationären Einrichtungen, hin zur Selbstständigkeit zu erleichtern, erreichte Ziele nachhaltig zu festigen und Beziehungsabbrüche zu vermeiden. Der Schwerpunkt liegt auf der Begleitung und Stabilisierung in der neuen Lebenssituation, um Rückschläge zu vermeiden und die erreichten Fortschritte nachhaltig zu sichern.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 41a SGB VIII Nachbetreuung

Ausübung der Nachbetreuung

Im Unterschied zum § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, der darauf abzielt, bedarfsorientierte Unterstützung für den Übergang in ein eigenständiges Leben zu bieten, regelt der § 41a die Nachbetreuung, die junge Volljährige nach Beendigung der Hilfen bei der Verselbstständigung unterstützt.

Der Fokus der Nachbetreuung liegt auf der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfen gemäß § 41 SGB VIII, um die Verselbstständigung im notwendigen Umfang zu fördern. Dabei wird besonderer Wert auf eine verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Form der Unterstützung gelegt.

Um die Nachbetreuung effektiv zu gestalten, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, im Rahmen der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII unter Beteiligung des jungen Volljährigen Form, Zeitraum und Umfang der Beratung zu vereinbaren.

Bei Einbindung eines freien Trägers, etwa zur Beratung nach einer stationären Hilfe, ist einerseits im Einzelfall ein zu bestimmender Zeitraum und konkrete Nachbetreuungsbedarfe zu benennen wie auch eine entgeltrelevante Vereinbarung über die zu leistenden Fachleistungsstunden zu treffen. Zudem wird empfohlen, Qualitäts- und Leistungsvereinbarung zwischen den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zu treffen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung sowohl quantitativ als auch qualitativ den Anforderungen entspricht.

Der Umfang und die Dauer der Unterstützung im Rahmen des § 41a SGB VIII werden individuell entsprechend der Bedarfe des jungen Volljährigen festgelegt.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.