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dem Zweiten Weltkrieg aus den USA zurückgekehrten Konzeptionen der case work, (social)
group work und community work). In einer neueren Interpretation heißt es zum Beispiel:
„Die Gemeinwesenarbeit zielt darauf ab,
─
die Menschen in einem Stadtteil zu ermutigen, zu fördern und zu unterstützen, für ihre
eigenen Interessen und Bedürfnisse aktiv zu werden (= Empowerment) und damit ihre
Lebensqualität zu erhöhen;
─
die materielle Situation im Stadtteil, also die öffentlichen Räume, die Wohn- und Arbeits-
situation, die Verkehrssituation, die Spielplätze, das kulturelle Angebot etc., zu verbes-
sern;
─
wie auch die immateriellen Faktoren zu stärken bzw. zu verbessern, also das soziale Kli-
ma, die räumliche Identität, das bürgerschaftliche Engagement, das Demokratiever-
ständnis etc.“
27
─
(Man müsste – jugendhilfespezifisch – die Aktivierung von Unterstützungspotenzialen im
Sozialraum, zum Beispiel Schule, Kirche/Pfarrgemeinde, der Vereine und Verbände, eh-
renamtliche Kreise usw. hinzufügen.)
Unter dem Einfluss der skizzierten Emanzipationsdebatte blickte die Gemeinwesenarbeit
zum Beispiel noch in Richtung Bürgerinitiativen
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, als Teil eines professionellen Verständnis-
ses Sozialer Arbeit scheint sie aber doch stark in den Hintergrund gerückt zu sein. Zum Teil
ist dieses Verständnis von Gemeinwesenarbeit in die Funktionalität der Bürgerbeteiligung
aufgegangen. Eine Verstärkung und Ausgestaltung der Bürgerbeteiligung wird derzeit jedoch
kaum mehr als Feld sozialer Arbeit und schon gar nicht als Aufgabenfeld der Kinder- und Ju-
gendhilfe diskutiert.
Dass dies alles nicht nur Sozialromantik ist, sondern mit unserem Gegenstand, nämlich mit
dem SGB VIII in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, zeigt der Blick in das Gesetz-
buch. Danach soll(!) Jugendhilfe unter anderem dazu beitragen, positive Lebensbedingungen
für jungen Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt
zu erhalten oder zu schaffen(!) (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII). In der Begründung des Gesetzent-
wurfs von 1989 heißt es dazu:
In dieser Bestimmung „wird ein staatlicher Auftrag angesprochen, der über den Verantwor-
tungsbereich der Jugendhilfe hinausreicht, dessen Verwirklichung aber häufig einer Initiative
der Jugendhilfe bedarf. Jugendhilfe muss künftig noch stärker auf die Erfüllung aller öffentli-
chen Aufgaben Einfluss nehmen, die die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und El-
27
Internetseite „Partizipation & nachhaltige Entwicklung in Europa
“
: http://www.partizipation.at/index.php?home.Hier:
http://www.partizipation.at/351.html (20.09.2015)
28
Vgl. Höbel, Brigitte/Seibert, Ulrich: Bürgerinitiativen und Gemeinwesenarbeit. München: Juventa Verlag 1973.